Aktenzeichen: T 0846/95 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 16. März 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Storchenmühle Kinderausstattungen GmbH & Co. Textil- und Hartwaren KG Guttenbergstraße 14 D-95352 Marktleugast (DE) Vertreter:
Tergau, Enno, Dipl.-Ing. Mögeldorfer Hauptstraße 51 D-90482 Nürnberg (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) AUTOFLUG GMBH & CO FAHRZEUGTECHNIK Industriestraße 10 D-25462 Rellingen (DE) Vertreter:
Müller, Karl-Ernst, Dr., Dipl.-Ing. Patentanwälte Becker & Müller Turmstraße 22 D-40878 Ratingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. A. Gumbel F. J. Pröls J. H. Van Moer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Juli 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 464 054 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 90 904 590.8 wurde das europäische Patent Nr. 0 464 054 erteilt.
II. Ein von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) gegen das Patent eingelegter Einspruch, der auf den Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 (a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) unter Zugrundelegung des Standes der Technik nach den Druckschriften E1: DE-U-8 705 942 E2: DE-A-3 505 009 E3: DE-A-3 634 501 sowie der nach Ablauf der Einspruchsfrist genannten und von Amts wegen berücksichtigten E4: EP-A-164 909 gestützt war, wurde von der Einspruchsabteilung mit der am 31. Juli 1995 zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 30. September 1995 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr bezahlt. Die Beschwerdebegründung ist am 29. November 1995 eingegangen. .../...
IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat am 19. Februar 1998 neue Unterlagen für das Streitpatent vorgelegt und am 27. Februar 1998 in Erwiderung auf einen Bescheid der Beschwerdekammer vom 26. Februar 1998 aufgrund der dort gegebenen Hinweise weitere Änderungen in den Unterlagen vorgenommen. Sie beantragt die Aufrechterhaltung des Patents mit geänderten Unterlagen unter Zugrundelegung der Beschreibung:
Seite 2, eingegangen am 19. Februar 1998, Seiten 2a, 3, 4, eingegangen am 27. Februar 1998; Patentansprüche:
1 bis 5, eingegangen am 27. Februar 1998; Zeichnung:
Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift. Der Anspruch 1 in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:
" Kinder-Sicherheitssitz zur Verankerung an einem aus Beckengurt (60) und Schultergurt (61) bestehenden Sicherheitsgurtsystem in Kraftfahrzeugen, mit einem mit dem Beckengurt (60) des Sicherheitsgurtes zu halternden Untergestell (10) und mit einer damit verbundenen Sitzschale (11), die einen integrierten Sicherheitsgurt zur Sicherung des Kindes aufweist, wobei das Untergestell (10) am Fußende der Sitzschale (11) einen im wesentlichen vertikal aufstehenden Bügel (52) aufweist, der zur Anlage an der Rückenlehne des .../...
Fahrzeugsitzes eingerichtet ist und an dessen Fuß sitzflächenseitig der Beckengurt das Untergestell (10) hält, dadurch gekennzeichnet, daß der Bügel (52) oberhalb des Schwerpunktes der Sitzschale (11) ein eine Führung (53) für den Schultergurt (61) ausbildendes Bauteil (54) aufweist, wobei die Führung (53) für den Schultergurt (61) an dem Bauteil (54) um ein Maß (B) von dem Bügel (52) in Richtung auf die Sitzschale (11) beabstandet ist."
V. Die Beschwerdegegnerin betont, die Lehre des Anspruchs 1 in der nunmehr geltenden Fassung sei auch in Hinblick auf das im Anspruch 1 aufgeführte Merkmal, daß "die Führung für den Schultergurt ... um ein Maß (B) von dem Bügel in Richtung auf die Sitzschale beabstandet ist", klar, denn die Größe des Maßes (B) könne vom Fachmann, gegebenenfalls ergänzt durch einfache Versuche, ohne weiteres festgelegt werden. Das genannte Maß (B) sei nicht so zu verstehen, daß damit auch jedes beliebig kleine, sich beim Befestigen der Führung konstruktionsnotwendig ergebende Maß gemeint sei, sondern daß es größer als zum einfachen Befestigen der Führung konstruktionsnotwendig zu wählen sei, um gegenüber einem in unmittelbarer Nähe des Bügels geführten Gurt bei einem Unfall eine verbesserte Gurtspannung und Gurtgeometrie erzielen zu können.
VI. Die Beschwerdeführerin stellt hierzu fest, daß der hinsichtlich seiner Größe im Anspruch 1 undefinierte Abstand (B) gemäß Figur 2 des Streitpatents die beim Anschnallen einer aufrechtsitzenden Person im Fahrzeug vorhandenen geometrischen Verhältnisse simuliere, und hat im Schreiben vom 2. März 1998 erklärt, daß sie keine Einwendungen mehr gegen die Aufrechterhaltung des .../...
Patents in der geänderten Fassung erhebt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Änderungen, Klarheit 2.1 Der geltende Anspruch 1 setzt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2 zusammen, die mit Ausnahme des zusätzlichen Hinweises auf die in der Zeichnung offenbarte Anbringung des Bügels (52) am Untergestell (10) den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 entsprechen.
Die geltenden Ansprüche 2, 4 und 5 entsprechen der Lehre nach den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 5. Der geltende Anspruch 3 stützt sich auf die entsprechenden Angaben bzw. Darstellungen in der ursprünglichen Beschreibung und der Figur 1. Die Patentansprüche gehen somit über das ursprünglich Offenbarte nicht hinaus und erfüllen das Erfordernis gemäß Artikel 123 (2) EPÜ.
2.2 Durch die Zusammenfassung der Lehren nach den erteilten Ansprüchen 1 und 2 wird der geltende Patentanspruch 1 in seinem Schutzumfang nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Er erfüllt somit auch das Erfordernis gemäß Artikel 123 (3) EPÜ. .../...
2.3 In den ursprünglichen sowie in den erteilten Unterlagen des Streitpatents ist angegeben, daß "die Führung 53 um ein Maß "B" von dem Bügel 52 beabstandet ist, wobei der Abstand durch Einschaltung eines Kastens 54 eingerichtet ist". Weiterhin ist schon in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung (Seite 3, Absatz 4) ausgeführt, daß die Erfindung mit dem Vorteil verbunden sei, "daß aufgrund der ... Halterung bzw. Führung für den Beckengurt wie auch den Schultergurt die Gurtgeometrie bei der Rückhaltung des Kindersitzes der Gurtgeometrie beim Anschnallen einer aufrechtsitzenden Person im Fahrzeug entspricht". Durch diese Hinweise sowie die Darstellung des Maßes B in der Figur 2 des Streitpatents ist für einen fachmännischen Leser erkennbar, wie das Maß B zu wählen ist.
Insbesondere ist erkennbar, daß unter dem im Patentanspruch 1 angegebenen Abstandsmaß B nicht jeder beliebige, kleine Abstand zu verstehen, wie er sich z. B. bei der Befestigung des durch die Klemmeinrichtung 18 nach der Druckschrift E2 geführten Schultergurtes ergibt, sondern vielmehr ein Abstandsmaß, das bei der Rückhaltung des Kindersitzes zu einer Gurtgeometrie führt, die derjenigen beim Anschnallen einer aufrechtsitzenden Person im Fahrzeug entspricht. Somit ist die Lehre des Anspruchs 1 hinreichend deutlich (Artikel 84 EPÜ) und vermittelt einem fachmännischen Leser bei Heranziehen der Beschreibung und der Zeichnung eine zum Ausführen des beanspruchten Gegenstandes ausreichende Lehre.
.../...
3. Neuheit, Erfinderische Tätigkeit 3.1 Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 unterscheidet sich vom nächstkommenden, zur Formulierung des Oberbegriffs herangezogenen Standes der Technik nach der E1 durch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale. In der Druckschrift E2 ist ein aus Oberrahmen 1b und Unterrahmen 1a bestehender Rahmen 1 für einen Sicherheitssitz für Kinder in Kraftfahrzeugen offenbart, der durch den unmittelbar über der Sitzlehne verlaufenden Becken- und Schultergurt eines Sicherheitsgurtsystems am Fahrzeugsitz gehalten wird. Es sind jedoch keine Angaben gemacht, in welcher Ausrichtung die Sitzschale am Rahmen angebracht wird. Weiterhin ist an den vom Schultergurt gegen die Fahrzeugsitz-Rücklehne gehaltenen Seitenholmen 3 und dem Querholm 7 kein Bauteil vorgesehen, das den Schultergurt in einem solchen Abstand von der Lehne des Fahrzeugsitzes hält, daß die bei der Halterung einer aufrecht sitzenden erwachsenen Person vorhandene Gurtgeometrie nachvollzogen wird. Der Anspruch 1 ist somit auch im Vergleich zum Stand der Technik nach der E2 neu.
Dies gilt auch für den Offenbarungsinhalt der E4, nach der die Sitzschale des Kindersitzes zwar auch so befestigt werden kann, daß das Kind mit Blickrichtung entgegen der Fahrtrichtung sitzt, jedoch findet hierbei keine Sicherung des Kindersitzrahmens im Sinne des Streitpatents statt, da das Untergestell des Kindersitzes lediglich von einem Beckengurt gehalten wird.
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3.2 Die weitere Entgegenhaltung E3 sowie die von der Beschwerdeführerin noch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschreibungen von Kindersitzen gemäß der Drusckschrift "mot-Sonderdruck, Heft 14, 1986" (Anlage T3) sowie der Montage- und Gebrauchsanleitung "happycar", Marke Storchenmühle (Anlage T4), die im wesentlichen den Kindersitz nach der E1 betreffen, kommen dem beanspruchten Gegenstand nicht näher als die Anordnungen gemäß E1, E2 und E4. 3.3 Der beanspruchte Gegenstand ist somit im Vergleich zum insgesamt aufgedeckten Stand der Technik neu.
3.4 Aus dem Vorstehenden folgt auch, daß selbst bei gemeinsamer Betrachtung des gesamten Standes der Technik nicht alle im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale als für sich bekannt nachgewiesen worden sind.
3.4.1 Die gattungsgemäße E1 sowie die zur Erläuterung des bei dieser Druckschrift benutzten Befestigungsprinzips vorgelegten Anlagen T3 und T4 offenbaren trotz Vorhandenseins des sich vertikal nach oben erstreckenden, an der Rücklehne des Fahrzeugsitzes anliegenden Bügels einen weit ausgezogenen Schultergurt, der die in Fahrtrichtung weisende Rückenlehne der Sitzschale umschlingt. Insofern führt die E1 von der Lösung gemäß Streitpatent weg.
3.4.2 Wenn bei einer ebenfalls in Fahrtrichtung weisenden Rücklehne eines Kindersitzes gemäß Figur 2 der Druckschrift E4 anstelle der gezeigten Befestigung mit nur einem Beckengurt ein aus Schulter- und Beckengurt bestehendes System in Erwägung gezogen würde, dann .../...
ergäbe sich nach dem insgesamt aufgedeckten Stand der Technik, insbesondere nach der E1 eine Lösung, bei der der Schultergurt im Sinne der E1 weitausgezogen um die Rückenwand der Sitzschale gelegt ist. Jedoch selbst dann, wenn man bei der Druckschrift E4, Figur 2 entgegen der Lehre des weiteren Standes der Technik eine unmittelbare Führung des Schultergurtes über das an der Rücklehne 14 des Fahrzeugsitzes anliegenden Bügelende 24 in Betracht ziehen sollte, käme man noch nicht zur Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents. Eine solche Lösung würde nämlich lediglich dazu führen, den Schultergurt unmittelbar über das vertikal nach oben stehende Bügelende 24 und damit in ganz geringem Abstand von der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes zu führen. Die im Anspruch 1 des Streitpatents aufgeführte Lehre, daß die Führung für den Schultergurt an dem Bauteil 54 um ein Maß B von dem Bügel in Richtung auf die Sitzschale beabstandet ist (um dadurch eine vorteilhafte Gurtposition und Geometrie im angelegten Zustand zu erzielen), findet weder in der E4 noch im übrigen Stand der Technik irgendeine Anregung.
3.5 Die beim Streitpatent gewählte Anordnung und Ausbildung des Kinder-Sicherheitssitzes konnte somit nicht aufgrund einfacher zielgerichteter Überlegungen des Fachmannes aus dem verfügbaren Stand der Technik hergeleitet werden. Die Kammer kommt folglich zu dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Das Patent hat daher auf der Basis des geltenden Anspruchs 1 und der weiteren Unterlagen bestand. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
1 bis 5, eingegangen am 27. Februar 1998, Beschreibung:
Seite 2, eingegangen am 19. Februar 1998, Seiten 2a, 3 und 4, eingegangen am 27. Februar 1998, Zeichnung:
Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani F. A. Gumbel