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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.03.1998 – D 25/97

Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten  
ECLI:EP:BA:1998:D002597.19980305

Aktenzeichen: D 0025/97

E N T S C H E I D U N G

der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 5. März 1998 Beschwerdeführer:

N.N. Angegriffene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungskommission für die europäische Eignungsprüfung vom 25. September 1996, mit der entschieden wurde, daß der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden hat.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. Moser C. Holtz J.-C. De Preter L. C. De Bruijn E. Klausner

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer hat sich im März 1996 der europäischen Eignungsprüfung unterzogen, um die Prüfungsaufgabe D zu wiederholen. Diese Arbeit ist wie folgt bewertet worden:

D:

II. Mit Entscheidung vom 1. Oktober 1996 teilte die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, daß er die Teilprüfung nicht bestanden habe.

III. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 1996 Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegebühr entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

IV. Mit Schreiben vom 8. August 1997 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung (Artikel 27 (2) der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter, VEP 1991, ABl. EPA 1994, 7) und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht, sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (Artikel 24 (2) der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern, VDV, ABl. EPA 1978, 91) hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert.

## Entscheidungsgründe

Da die Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist (Artikel 27 (2) VEP), wird die Beschwerde gemäß Artikel 22 (2) VDV in Verbindung mit Artikel 27 (4) VEP als unzulässig verworfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Beer W. Moser

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.03.1998 – D 25/97, ECLI:EP:BA:1998:D002597.19980305

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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