Aktenzeichen: T 0722/96 - 3.4.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 16. Dezember 1997 Beschwerdeführer:
KNECHT FILTERWERKE GMBH Pragstraße 54 D-70376 Stuttgart (DE) Vertreter:
Patentanwalts-Partnerschaft Rotermund + Pfusch Waiblinger Straße 11 D-70372 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
E. Turrini Mitglieder: M. Chomentowski M. Lewenton Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. März 1996 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 93 112 458.0 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 93 112 458.0 (Veröffentlichungs-Nr. 0 582 949), mit Angaben über DEA-3 210 795 als Ausgangspunkt und über DE-A-4 009 344 für besondere konstruktive Maßnahmen auf dem gleichen technischen Gebiet, wurde wegen fehlender Neuheit des einzigen unabhängigen Anspruchs im Hinblick auf EP-A0 447 830, d. h. eine Entgegenhaltung der Patentfamilie von DE-A-4 009 344, zurückgewiesen.
Die Prüfungsabteilung hat ihre Entscheidung damit begründet, daß Filter gemäß dieser Entgegenhaltung sich vom Filter des von der Anmelderin eingereichten Anspruchs 1 gattungsgemäß nicht unterscheiden würden und daß sie zusätzlich alle Merkmale dieses beanspruchten Filters aufweisen würden.
II. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
III. Mit Ladung vom 31. Oktober 1997 wurde die Beschwerdeführerin zu einer von ihr hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung geladen. In der Anlage der Ladung hat die Beschwerdekammer darauf aufmerksam gemacht, daß aus verschiedenen Gründen die Anträge der Beschwerdeführerin nicht gewährbar schienen.
IV. Mit Schriftsatz vom 27. November 1997 hat die Beschwerdeführerin eine neue Fassung der Anmeldung, mit Seiten 1 bis 4 der Beschreibung, Ansprüchen 1 bis 4 und einem einzigen Blatt Zeichnung, eingereicht und .../... beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf dieser Grundlage ohne die vorgesehene mündliche Verhandlung zu erteilen.
Der einzige unabhängige Anspruch lautet wie folgt:
"1. Filter Flüssigkeiten, insbesondere für Kraftstoff für einen Verbrennungsmotor mit einem aus zwei Teilen bestehenden geschlossenen Filtergehäuse, in dem ein mit Endscheiben versehener ringförmiger Filtereinsatz gelagert ist, der einen Roh- von einem Reinraum trennt, wobei einerseits die eine Endscheibe eine mittlere Öffnung des Filtereinsatzes abdeckt und mit ihrem radialen Außenumfang nur abschnittsweise am Filtergehäuse anliegt und andererseits die andere Endscheibe eine zentrale, innerhalb des Filtergehäuses liegende Öffnung besitzt, die zweite Öffnung des Filtereinsatzes offen läßt und einen Ringraum zwischen Filtereinsatz und Filtergehäuse durch eine dort radial außen vorgesehene radiale Abdichtung verschließt, dadurch gekennzeichnet, daß die den Ringraum (11a) zwischen Filtereinsatz (6) und Filtergehäuse (4) verschließende Endscheibe (9) aus einem unter dem Kraftstoff in bekannter Weise mit einem Quellwert zwischen 1% und 10% aufquellenden Kunststoff besteht und als einzige Dichtung dieser Endscheibe (9) dem Filtergehäuse (4) gegenüber direkt dichtend am Filtergehäuse (4) anliegt."
V. Die mündliche Verhandlung wurde aufgehoben.
VI. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag im wesentlichen wie folgt begründet:
.../... Durch die Angabe im vorliegenden Anspruch 1, daß die Endscheibe aus quellbarem Kunststoff mit einem Quellwert von 1 - 10 % bezogen auf Kraftstoff besteht, werde der Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht erweitert, weil dieses Merkmal eine Basis im ursprünglichen Hinweis auf DE-A-4 009 344 findet, wo dieser Kunststoff nicht auf Polypropylen beschränkt war.
Ausgehend vom Filter gemäß DE-A-3 210 795, der dem nächstkommenden Stand der Technik entspreche und der sämtliche Merkmale der Präambel des vorliegenden Anspruchs 1 aufweise, könne ein Problem darin gesehen werden, daß beim bekannten Filter für die zweite Endscheibe eine zusätzliche, äußere Dichtung gegenüber dem Filtergehäuse vorgesehen werden muß. Zwar sei aus einem anderen Dokument, nämlich DE-A-4 009 344, die Verwendung eines quellbaren Kunststoffs für eine Endscheibe eines Filters bekannt. Es sei beim Filter von DE-A-4 009 344 die ringförmige Endscheibe auf einem aus einem Teil des Filtergehäuses gefertigten Stutzen dicht aufgezogen und so ausgebildet, daß sie eine radiale Innendichtung ergibt; das besondere daran sei, das beim Quellen an sich radial nach außen wachsende Material funktionell - durch Einschnürung von außen - radial nach innen umzulenken und hierdurch die erforderlich Innendichtung zu erzeugen. Eine Innendichtung sei jedoch im Filter der DE-A-3 210 795 nicht zu entnehmen, weil er, wie der Filter des vorliegenden Anspruchs 1, zu einer anderen Gattung von Filtern als DE-A-4 009 344 gehört. Daher habe eine Verwendung des aus DE-A4 009 344 bekannten Mittels nicht nahegelegen, so daß der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 auf einer .../...
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Gewährbarkeit der Änderungen Im vorliegenden Anspruch 1 wird die Angabe im ursprünglich eingereichten Anspruch 1, daß die eine Endscheibe des Filters eine mittlere Öffnung des Filtereinsatzes abdeckt, durch die zusätzliche Angabe präzisiert, daß diese Endscheibe mit ihrem radialen Außenumfang nur abschnittsweise am Filtergehäuse anliegt; die ursprüngliche Angabe über die andere Endscheibe wird durch das zusätzliche Merkmal spezifiziert, daß sie eine zentrale, innerhalb des Filtergehäuses liegende Öffnung besitzt, und die zweite Öffnung des Filtereinsatzes offen läßt. Diese Merkmale sind in der Präambel des Anspruchs enthalten und betreffen sowohl den Filter des anerkannten Standes der Technik als auch, mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs, den vorliegenden Filter, wie dieser auch aus der ursprünglichen einzigen Figur erkennbar ist. Außerdem wird im vorliegenden Anspruch 1 präzisiert, daß die den Ringraum (11a) zwischen Filtereinsatz (6) und Filtergehäuse (4) verschließende Endscheibe (9) als einzige Dichtung dieser Endscheibe (9) dem Filtergehäuse (4) gegenüber direkt dichtend am Filtergehäuse (4) anliegt, was, zusammen mit den anderen Merkmalen des Anspruchs, eine Definition der .../...
konstruktiven Merkmale des Filters und des Wegs ist, dem der Kraftstoff im Filter folgen muß und was aus der Figur und den entsprechenden Erklärungen in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung direkt erkennbar ist. Was das weitere zusätzliche Merkmal des vorliegenden Anspruchs 1 anbetrifft, daß die verschließende Endscheibe (9), die aus einem unter dem Kraftstoff aufquellenden Kunststoff besteht, einen Quellwert zwischen 1 % und 10 % aufweist, ist folgendes zu bemerken:
In der ursprünglichen Beschreibung (siehe Seite 2, vierter Absatz) wird darauf hingewiesen, daß das Material dieser Endscheibe das gleiche wie in dem durch das Dokument DE-A-4 009 344 illustrierten anerkannten Stand der Technik ist; in der Tat wird in DE-A-4 009 344 (siehe Anspruch 5) dieses Merkmal angegeben. Außerdem ist aus den Angaben in der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, im abhängigen Anspruch 2 und in der Beschreibung (siehe Seite 3, dritter Absatz), daß die Endscheibe aus Polypropylen als quellbarem Kunststoff mit einem Quellwert von 1 - 10 % bezogen auf Kraftstoff besteht, bzw. daß für den quellenden Kunststoff insbesondere Polypropylen verwendet wird, dessen Quellwert ca. 9 % beträgt, direkt und eindeutig erkennbar, daß der Kunststoff, der im ursprünglichen Anspruch 1 überhaupt nicht spezifiziert wird, nicht auf Polypropylen beschränkt ist.
Die vorliegende Anmeldung genügt daher den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ, wonach die .../... europäische Anmeldung nicht in einer Weise geändert werden darf, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
3. Klarheit Im vorliegenden Text des Anspruchs 1 wird der Filter, für den Schutz begehrt wird, eindeutig und ohne Widerspruch zur Beschreibung oder zur Zeichnung angeben, so daß der Anspruch deutlich im Sinne von Artikel 84 EPÜ ist.
4. Neuheit Der Filter gemäß DE-A-3 210 795 weist die Merkmale des Kennzeichens des vorliegenden Anspruchs 1 nicht auf. Die anderen Entgegenhaltungen des Stands der Technik sind von diesem Gegenstand weiter entfernt. Somit ist der vorliegend beanspruchte Filter neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ.
.../...
5. Erfinderische Tätigkeit DE-A-3 210 795 entspricht nach Auffassung der Beschwerdekammer dem nächstkommenden Stand der Technik. Ausgehend vom Filter gemäß DE-A-3 210 795, der sämtliche Merkmale der Präambel des vorliegenden Anspruchs 1 aufweist, kann, wie in der vorliegenden Anmeldung (siehe Seite 1, vorletzter Absatz bis Seite 2, zweiter Absatz) erwähnt, ein Problem darin gesehen werden, daß beim bekannten Filter für die zweite Endscheibe eine zusätzliche Dichtung vorgesehen werden muß; dieses Problem wird glaubhaft durch die Verwendung eines speziellen, in Flüssigkeiten quellbaren Kunststoffes mit einem Quellwert zwischen 1 % und 10 % für die am Filtergehäuse anliegende Endscheibe als ausreichende Abdichtung zwischen Filtereinsatz und Filtergehäuse gelöst, da der Kunststoff der Endscheibe beim Aufquellen sich radial nach außen ausdehnt und damit die dichtende Anpressung der Endscheibe an das Filtergehäuse bewirkt bzw. diese verstärkt.
Zwar ist aus DE-A-4 009 344 die Verwendung eines Kunststoffs dieses Typs für eine Endscheibe eines Filters bekannt. Wie jedoch von der Beschwerdeführerin überzeugend argumentiert, ist beim Filter von DE-A4 009 344 die ringförmige Endscheibe auf einem aus einem Teil des Filtergehäuses gefertigten Stutzen dicht aufgezogen und so ausgebildet, daß sie eine radiale Innendichtung ergibt; das besondere daran ist, das beim Quellen an sich radial nach außen wachsende Material funktionell - durch Einschnürung von außen - radial nach innen umzulenken und hierdurch die erforderlich Innendichtung zu erzeugen. Da jedoch eine Innendichtung .../...
im Filter der DE-A-3 210 795 nicht zu entnehmen ist, weil er, wie der Filter des vorliegenden Anspruchs 1, zu einer anderen Gattung von Filtern gehört, hat eine Verwendung des aus DE-A-4 009 344 bekannten Mittels nicht nahegelegen. Somit beruht der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
Da folglich der Anspruch 1 gewährbar ist im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ, kann ein Patent erteilt werden (Art. 107 (2) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, ein Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 27. November 1997 eingereichten Anmeldungsunterlagen (Beschreibung: Seiten 1 bis 4; Ansprüche: Nr. 1 bis 4; Zeichnung: Blatt 1/1) zu erteilen.
Der Geschäftstellenbeamte:
Der Vorsitzende P. Martorana E. Turrini