Aktenzeichen: T 0290/95-3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 4. Februar 1997 Weiterer Verfahrensbeteiligter:
(Einsprechender 01) Glastechnische Industrie Peter Lisec GmbH, Bahnhofstraße 34, A-3363 Amstetten-Hausmening (AT) Vertreter:
Beer, Manfred, Dipl.-Ing. Lindengasse 8 A-1070 Wien (AT) Beschwerdeführer:
(Einsprechender 02) Lenhardt Maschinenbau GmbH Industriestraße 2-4 D-75242 Neuhausen (DE) Vertreter:
Twelmeier, Ulrich, Dipl.-Phys. Westliche Karl-Friedrich-Straße 29-31 D-75172 Pforzheim (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Franz Xaver Bayer Isolierglasfabrik KG Postfach 1161 D-79212 Elzach (DE) Vertreter:
Schmitt, Hans, Dipl.-Ing. Patentanwälte Dipl.-Ing. H. Schmitt Dipl.-Ing. W. Maucher Dreikönigstraße 13 D-79102 Freiburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 318 748 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. Januar 1995.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. Gumbel M. Ceyte J. van Moer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des europäischen Patents Nr. 0 318 748 (Anmeldenummer: 88 118 909.6).
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 02) und die Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 01) legten gegen das erteilte Patent Einspruch ein und beantragten, das Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen. Sie beriefen sich dabei u.a. auf die folgenden Dokumente:
D1: EP-A-0 121 873 D5: Luegers Lexikon der Technik Bd. 9/1986, S. 209, 210 D6: DE-A-3 223 881 (inhaltsgleich mit D4: GB-A-2114201 III. Mit am 24. Januar 1995 zur Post gegebener Entscheidung hielt die Einspruchsabteilung das Patent in geändertem Umfang aufrecht.
IV. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende 02) am 31. März 1995 unter gleichzeitiger Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung wurde am 26. Mai 1995 eingereicht.
V. Es wurde am 4. Februar 1997 vor der Kammer mündlich verhandelt. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die .../... Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung zum Hauptantrag vorgelegten Unterlagen, hilfsweise mit dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und äußerst hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 20. Dezember 1996 aufrechtzuerhalten.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung (1) zum Biegen eines Hohlprofiles (2) vorzugsweise zur Herstellung eines insbesondere mit Trockenmittel (3) gefüllten hohlen Abstandhalter-Rahmens für Isolierglasscheiben - mit einer etwa in Zuführrichtung des Profiles (2) liegenden Spannvorrichtung (4) zum Erfassen des vor der Biegung befindlichen Profilbereiches, mit einer Einrichtung (5) zum Erfassen des umzubiegenden Schenkels sowie mit einem Widerlager (6) zum Fixieren der Innenseite der entstehenden Biegung oder Krümmung und mit einem an der Außenseite der Biegestelle unter Anpreßdruck relativ zu dem Widerlager (6) und dem Profil (2) bewegbaren und an die Außenseite des Profiles anpreßbaren Werkzeug (8), insbesondere in Form einer wenigstens einen Teil des an der Außenseite der Biegung befindlichen Profilsteges (7) beaufschlagenden Druckwalze, -rolle (8) oder dergleichen, wobei der lichte Abstand des an der Außenseite der entstehenden Biegung des Profiles (2) angreifenden Werkzeuges (8) und des demgegenüber innenliegenden Widerlagers (6) zumindest während des Biegevorganges wenigstens zeitweise kleiner als die Höhe der Seitenwände (10) des Profiles (2) ist, dadurch gekennzeichnet, daß der lichte Abstand zwischen Werkzeug .../...
(8) und Widerlager (6) zumindest während des Biegevorganges wenigstens zeitweise wenigstens gleich der Gesamtstärke der beiden von ihnen beaufschlagten und parallel zu ihnen und zueinander angeordneten Stege oder Wandungen (7, 9) des Hohlprofiles (2) oder gleich der Gesamtstärke der beiden Stege (7, 9) zuzüglich einer gegenüber der Gesamthöhe des Profiles in ihrer Ausdehnung vorzugsweise verminderten Trockenmittelzwischenlage ist und daß die quer zur ProfilLängserstreckung orientierte Abmessung (A) der wirksamen Fläche des Widerlagers (6) und des Werkzeuges (8) zumindest um zwei Wandstärken der Profilstege (10) derart geringer als der innere lichte Abstand der Seitenwände (10) des Profiles (2) ist, daß das Widerlager (6) und das Werkzeug (8) unter Eindrückung der von ihnen beaufschlagten äußeren Stege (7, 9) zwischen die Seitenwände (10) des Profiles eintauchen".
VI. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 02) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ihres Antrages führte sie im wesentlichen aus:
Eine gattungsgemäße Vorrichtung, die für den gleichen Zweck eingesetzt werde, d. h. zum Biegen von hohlen, mit Trockenmittel gefüllten Abstandhalterprofilen für Isolierglasscheiben, sei aus Dokument D1 bekannt. Das beanspruchte, an dem Außensteg des Hohlprofils angreifende Werkzeug entspreche der dort beschriebenen Druckwalze, denn diese beiden Elemente erfüllten dieselbe Doppelfunktion: Einerseits, werde der vom .../...
Werkzeug oder von der Druckwalze beaufschlagte Außensteg in Richtung auf die neutrale Faser bewegt und andererseits werde das im Inneren des Hohlprofils befindliche Trockenmittel teilweise verdrängt. Um unerwünschte Verformungen des Außensteges auszuschalten, die vor allem bei sehr dünnen Wandstärken oder preiswerteren Profilen eine Gefahr darstellten, würde der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse, - wie sie durch das Fachbuch D5 belegt seien - dazu angeregt, den vom Werkzeug beaufschlagten Außensteg derart zu verformen, daß er möglichst der neutralen Faser nahekomme. Wenn nun die Seitenstege des Hohlprofils angesichts der aus der Verwendung als Abstandsrahmen hervorgehenden Anforderungen parallel bleiben sollen, aber der Abstand zwischen dem Außensteg und der neutralen Faser so klein wie möglich sein solle, dann setze dies zwingend voraus, daß das bekannte Werkzeug gemäß Dokument D1 zwischen die Seitenstege eintauchen und somit schmaler sein müsse als der lichte innere Abstand zwischen den Seitenstegen des Hohlprofils. Schon allein durch die Lehre des Dokuments D1 und unter Einbeziehung des allgemeinen Fachwissens sei somit der Gegenstand des angefochtenen Patents nahegelegt worden. Außerdem sei das Verfahrensergebnis den Figuren 4c und 5 des Dokuments D6 (D4) zu entnehmen. Dort sei ein gebogenes Abstandprofil gezeigt, bei welchem sowohl der Außensteg als auch der innere Steg bis zur neutralen Faser zwischen den parallelen Seitenstegen verlagert seien. Aus diesen Figuren sei auch zu erkennen, daß der innere Steg und der Außensteg gegeneinander abgestützt .../...
seien. Bei der in Dokument D6 offenbarten Vorrichtung sei an der Außenseite der Biegung als Werkzeug ebenfalls eine Druckrolle vorgesehen; die dort beschriebene Vorrichtung weise auch Führungen auf, damit die Seitenstege eben blieben, um Falten oder Verwerfungen zu vermeiden. Es folge daraus, daß sich die beiden Vorrichtungen gemäß Dokument D6 bzw. D1 entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin keinesfalls grundsätzlich voneinander unterschieden. Ihre Zusammenschau führe in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand.
VII. Die Beschwerdegegnerin hat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten detailliert widersprochen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Artikel 123 EPÜ Der Inhalt des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfaßt denjenigen der ursprünglichen Patentansprüche 1, 3 und 4 sowie die Ergänzung, "daß das Widerlager (6) und das Werkzeug (8) unter Eindrückung der von ihnen beaufschlagten Stege (7, 9) zwischen die Seitenwände (10) des Profils eintauchen". Deren Offenbarung leitet sich aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 3 Zeilen 1 bis 12 ab.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht somit nicht .../... über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung hinaus (Artikel 123(2)). Da der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist, liegt eine Erweiterung des Schutzbereichs durch die vorgenommenen Änderungen nicht vor (Artikel 123 (3)).
3. Neuheit Die Neuheit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 (Hauptantrag) ist offensichtlich. Sie wurde weder im Einspruchs- noch im Beschwerdeverfahren bestritten, so daß sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt.
4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Die Erfindung geht aus von dem in der Streitpatentschrift gewürdigten Dokument D1, auf das sich der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bezieht und von dem ausgehend die in der Beschreibung der Streitpatentschrift dargelegte technische Aufgabe formuliert wurde. Diese bekannte Vorrichtung zum Biegen eines mit Trockenmittel gefüllten hohlen Abstandhalter-Profiles weist eine in Zuführrichtung des Profiles liegende Spannvorrichtung und eine Vorrichtung zum Erfassen des umzubiegenden Schenkels des Profiles auf. Ferner gehört zu der bekannten Biegevorrichtung einerseits ein Widerlager, insbesondere ein Widerlagerdorn zum Fixieren der Innenseite der entstehenden Krümmung, und andererseits an den Außenbereich der Biegung beaufschlagendes Werkzeug, insbesondere eine Druckwalze, .../...
die unter Anpreßdruck relativ zu dem außenliegenden Steg des Hohlprofils hin- und herbewegbar und dabei quer zu dieser Hin- und Herbewegung vorschiebbar bzw. anpreßbar ist. Zweck dieses Werkzeugs ist es, eine mechanische plastische Verformung, insbesondere Längung oder Streckung des außenliegenden Steges während des Biegevorganges zu gewährleisten.
4.2 Als Nachteil dieser bekannten Biegevorrichtung ist in der Streitpatentschrift herausgestellt, daß sie zum Biegen von Profilen mit sehr dünnen Wandstärken oder aus einem preiswerten Metall ungeeignet sei. Bei sehr dünnen Stegen sei nämlich nicht genügend Werkstoff vorhanden, um diesen mittels des Werkzeugs noch längen oder strecken zu können. Darüber hinaus erfolge die Verformung sehr dünner Stege unter den Einwirkungen des an ihnen angepreßten Werkzeuges unkontrolliert und könne zu Falten und Verwerfungen führen. Ein preiswerteres Metall hingegen, beispielsweise Eisen oder Stahl, setze einem Längen und Strecken durch das Werkzeug einen erheblichen Widerstand entgegen.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es mithin als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, eine Vorrichtung zum Biegen eines Hohlprofiles zu schaffen, mit welcher Hohlprofile mit sehr engem Innenradius gefertigt werden können, ohne daß es zu Verwerfungen und Faltenbildung kommt, wobei die Stege oder Wandungen des Hohlprofiles sehr dünne Wandstärken haben oder aus einem preiswerten Metall bestehen sollen.
4.3 Diese Aufgabe wird nach der Streitpatentschrift bei einer Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Patent- .../... anspruchs 1 durch das Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gelöst, das sich in folgende Merkmale gliedern läßt:
i) Der lichte Abstand zwischen Werkzeug und Widerlager während des Biegevorganges ist wenigstens gleich der Gesamtstärke der beiden von ihnen beaufschlagten innen- und außenliegenden Stege des Hohlprofils oder gleich der Gesamtstärke der beiden Stege zuzüglich einer Trockenmittelzwischenlage.
ii) Die quer zur Profil-Längserstreckung orientierte Abmessung (A) der wirksamen Fläche des Widerlagers und des Werkzeuges ist zumindest um zwei Wandstärken der Profilstege geringer als der innere lichte Abstand der Seitenwände (10), und zwar derart, daß iii) das Widerlager und das Werkzeug unter Eindrückung der von ihnen beaufschlagten Stege zwischen die Seitenwände des Profils eintauchen.
Durch die vorstehend genannte konstruktive Maßnahme i) wird eine mittelbare oder unmittelbare Abstützung der von Widerlager und Werkzeug beaufschlagten innen- und außenliegenden Stege gegeneinander während der kritischen Phase der Biegung erzielt. Da die beiden Stege von ihren Außenseiten her von Widerlager und Werkzeug beaufschlagt und abgestützt sind, können sie auf diese Weise nach keiner Seite irgendwelche unkontrollierten Verformungen oder Verwerfungen erfahren, was der Biegung sehr dünner Stege zugute kommt.
.../...
4.4 Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf die Figuren des Dokuments D1 die erfinderische Tätigkeit mit der Begründung in Frage gestellt, daß dort der außenliegende Steg durch das Einwirken des Werkzeugs nicht nur gewalzt, sondern auch um ein erhebliches Stück in Richtung auf die neutrale Faser verlagert werde. Wenn die Seitenwände des Hohlprofils flach bleiben sollten, dann setze dies zwingend voraus, daß das Werkzeug zwischen die Seitenwände des Hohlprofils eintauche. Diese Überlegungen beruhen auf einer spekulativen Auswertung der rein schematischen Darstellung der Biegevorrichtung während des Biegevorgangs und stehen im Widerspruch zur im Dokument D1 tatsächlich beschriebenen Lehre:
Die europäische Patentanmeldung D1 bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, "mit denen relativ preiswert Abstandhalter-Profile trotz einer Füllung mit Trockenmittel mit möglichst kleinem Krümmungsradius gebogen werden können, ohne daß die Profilaußenseite zerreißt und ohne daß an der Innenseite unschöne Einbeulungen, Falten oder Risse entstehen" (Seite 3 erster Absatz von Dokument D1).
Zur Lösung dieses technischen Problems wird in Dokument D1 vorgeschlagen, daß während des Biegevorgangs zumindest die Außenseite der entstehenden Biegung zusätzlich mechanisch unter Druck gesetzt und dadurch wenigstens teilweise plastisch verformt und gelängt wird.
.../... In diesem Zusammenhang wird auf den ersten Absatz von Seite 9 verwiesen. Dort heißt es:
"Wesentlich ist, daß während des Biegevorgangs zunächst die Außenseite (7) der entstehenden Biegung (6) zusätzlich gewalzt wird. Dabei kann das im Inneren des hohlen Profils (2) befindliche Trockenmittel während des Biegevorgangs von der Außenseite der Biegung (6) her teilweise aus diesem Krümungsbereich verdrängt und gleichzeitig die Profilaußenseite gestreckt, gelängt und ausgewalzt .... Vor allem die Profilaußenseite (7) wird also wie ein Kuchenteil ausgewalzt und erhält dadurch eine entsprechende größere Abmessung, die an der Außenseite der Biegung erwünscht ist, damit das im Inneren befindliche, nur teilweise zu verdrängende Trockenmittel diese Außenseite des Profils nicht durch die Biegung sprengt". (Hervorhebung hinzugefügt). Das Wesen des im Dokument D1 offenbarten Lösungsvorschlags liegt somit in der Längung oder dem Strecken des außenliegenden Stegs des Hohlprofils durch ein die Außenseite der entstehenden Biegung beaufschlagendes Werkzeug. Von einem Eintauchen des Werkzeuges zwischen die Seitenstege des Hohlprofils ist nicht die Rede. Bei den schematischen Darstellungen der Figuren 1 und 2 des Dokuments D1 ist zwar der lichte Abstand des an der Außenseite der entstehenden Biegung des Profils angreifenden Werkzeugs und des demgegenüber innenliegenden Widerlagers kleiner als die Höhe der Seitenstege des Profiles, aber dies bedeutet hier im Kontext nach Auffassung der Kammer, daß der .../...
außenliegende Steg einschließlich der Seitenwände gestreckt, gelängt und ausgewalzt werden und nicht daß der außenliegende Steg nach innen zwischen die Seitenstege verformt wird. Wie aus obigen Textstellen und auch aus den Figuren 1 und 2 des Dokuments D1 hervorgeht, wird der außenliegende Steg über seine gesamte Profilbreite gewalzt, während bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung erreicht werden soll, daß der außenliegende Steg zwangsweise nach innen zwischen die Seitenstege verformt wird. Es sind deshalb erfindungsgemäß entsprechende Abmessungen dieses Werkzeugs und des Widerlagers vorgegeben, die eine Beaufschlagung der gesamten Profilseite unmöglich machen und stattdessen das Eintauchen des Werkzeugs und des Widerlagers zwischen die Seitenstege ermöglichen, wie es in der konstruktiven Maßnahme ii) des Kennzeichens angegeben ist. Die Lehre des Patentanspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus Dokument D1. 4.5 Die Biegevorrichtung gemäß Dokument D6 ist mit einem Prägestempel bestückt, der an seinem vorderen Ende zwei Zinken aufweist, mit denen der außenliegende Steg des Hohlprofiles gekerbt und eingedrückt wird.
Bei dem Biegevorgang wird zunächst der Prägestempel vorgeschoben, um Kerben zu bilden. Gleichzeitig wird dann ein Widerlager von der anderen Seite vorgeschoben und erst danach erfolgt die eigentliche Biegung. Während des Biegevorgangs wird kein Werkzeug an dem Außensteg .../...
des Hohlprofiles im Biegebereich wirksam. Der Außensteg muß sich vielmehr im freien Spiel der Kräfte einziehen. Ohne Kenntnis der vorliegenden Erfindung kann deshalb das Dokument D6 kein Vorbild dafür geben, ein während der Biegung an den Außensteg des Hohlprofiles anpreßbares Werkzeug, das zwischen die Seitenwände des Hohlprofiles eintaucht, vorzusehen. Mithin ist die Kombination der Dokumente D1 und D6 nicht geeignet, dem Fachmann die durch die konstruktiven Maßnahmen i), ii und iii)) verwirklichte Lehre nahezulegen, von denen, wie vorstehend ausgeführt, zumindest die konstruktive Maßnahmen ii) aus aus diesem Stand der Technik weder bekannt noch herleitbar ist.
Es ist zwar zutreffend, daß zwischen dem beim Dokument D6 in Figuren 4c und 5 gezeigten gebogenen Abstandhalterprofil und demjenigen, das durch die erfindungsgemäße Vorrichtung hergestellt ist, äußerliche Ähnlichkeiten vorhanden sind. jedoch ist - wie vorstehend ausgeführt - der Außensteg bei Dokument D6 dem freien Biegekräftespiel überlassen, ohne daß ein an den Außensteg anpreßbares Werkzeug, geschweige denn ein zwischen die Seitenstege eintauchendes Werkzeug eingesetzt wird. Somit wird kein Werkzeug im Sinne der Lehre des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 herangezogen.
4.6 Das Handbuch D5 beschäftigt sich grundlegend mit den beim Rohr- und Profilbiegen auftretenden Verformungen, d. h. der Dehnung auf der Zugseite und der Faltenbildung auf der Druckseite und mit der Definition der neutralen Faser. Der Einsatz eines an den Außensteg des .../...
Hohlprofils anpreßbaren Werkzeugs und eines an den Innensteg anpreßbaren Widerlagers ist dieser Schrift nicht zu entnehmen.
4.7 Aus alledem folgt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ beruht.
5. Die Patentansprüche 2 bis 23 (erteilte Fassung) betreffen besondere Ausführungsformen der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 und werden von deren Patentfähigkeit getragen. Schließlich bestehen auch gegen die geänderte Beschreibung keine Bedenken. Da mithin dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin stattzugeben ist, braucht auf die Hilfsanträge nicht weiter eingegangen zu werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben 2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, das Patent mit folgenden Unterlagen in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 23 und Beschreibung überreicht .../... zum Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 1997; - Zeichnungen wie erteilt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani F. Gumbel