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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 20.11.1995 – T 746/92

Technische Beschwerdekammer 3.2.02

ECLI:EP:BA:1995:T074692.19951120

Aktenzeichen: T 0746/92 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 20. November 1995 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Volpi AG Wiesenstraße 33 CH-8952 Schlieren (CH) Vertreter:

Ritscher, Thomas, Dr. Ritscher & Seifert Patentanwälte VSP Kreuzstraße 82 CH-8032 Zürich (CH) Beschwerdegegner:

- Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 2. Juni 1992, mit der das europäische Patent Nr. 0 066 901 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Seidenschwarz P. Dropmann J.-C. De Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 2. Juni 1992, mit der, nach Rücknahme des Einspruchs, das Patent Nr. 0 066 901 mit der Begründung widerrufen worden ist, daß das erteilte Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne (Art. 100 b) EPÜ), und daß die Gegenstände der in den Hilfsanträgen geänderten Ansprüche gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstießen.

II. Der Beschwerdeführer (Patentinhaber) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in unveränderter Form, hilfsweise mit dem in der Beschwerdebegründung auf den Seiten 17 und 18 genannten, geänderten Anspruch und der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseite 7, aufrechtzuerhalten. Ferner beantragte er die Erstattung der Verfahrenskosten und hilfsweise eine mündliche Verhandlung.

Der Einsprechende ist wegen Rücknahme des Einspruchs nicht am Verfahren beteiligt.

III. Der erteilte einzige Anspruch lautet:

"Vorrichtung zum Beleuchten eines Hohlraums, enthaltend eine Lichtquelle (16) und eine Faseroptik (22) mit Fasern, deren Verteilung im Querschnitt der Eintrittsund der Austrittsfläche ungeordnet ist zum Einleiten des Lichts in den Hohlraum, sowie eine Steuereinrichtung für die Leuchtdichte der Austrittsfläche der Faseroptik, welche Steuereinrichtung als zwischen der Lichtquelle (16) und der Eintrittsfläche (23) der Faseroptik (22) .../...

angeordnete, quer zum Lichtweg schieb- oder drehbare und eine keil- bzw. sichelförmige Öffnung aufweisende Blendenscheibe (26) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß für eine gleichmäßige, von der Größe und der Form des Lichtflecks auf der Eintrittsfläche unabhängige Leuchtdichte auf der gesamten Austrittsfläche, die Faseroptik gemischte Fasern enthält."

Der Anspruch gemäß Hilfsantrag lautet:

"Vorrichtung zum Beleuchten eines Hohlraums, enthaltend eine Lichtquelle (16) und eine Faseroptik (22) mit Fasern, deren Verteilung im Querschnitt der Eintrittsund Austrittsfläche ungeordnet ist, zum Einleiten des Lichts in den Hohlraum, sowie eine Steuereinrichtung für die Leuchtdichte der Austrittsfläche der Faseroptik, welche Steuereinrichtung als zwischen der Lichtquelle (16) und der Eintrittsfläche (23) der Faseroptik (22) angeordnete, quer zum Lichtweg schieb- oder drehbare und eine keil- bzw. sichelförmige Öffnung aufweisende Blendenscheibe (26) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß für eine gleichmäßige, von der Größe und der Form des Lichtflecks auf der Eintrittsfläche unabhängige Leuchtdichte auf der gesamten Austrittsfläche, die Faseroptik derart gemischte Fasern enthält, daß die Fasern, deren Enden in der Eintrittsfläche im beleuchteten oder im abgedunkelten Bereich benachbart angeordnet sind, in der Austrittsfläche so verteilt sind, daß die Austrittsfläche keine makroskopisch erkennbaren Lichtund Schattenbereiche aufweist." .../...

IV. In einer Anlage zur Ladung vom 26. Juli 1995 zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer von der Kammer unter anderem darauf hingewiesen, daß der Gegenstand des erteilten Anspruchs und des Anspruchs gemäß Hilfsantrag im Hinblick auf die Lehre der Druckschrift DE-B-1 766 327 (D1) u. a. die Voraussetzungen gemäß Artikel 52 (1) und 54 EPÜ nicht zu erfüllen scheine.

V. Mit Schreiben vom 28. September 1995 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er die vorgesehene mündliche Verhandlung nicht wahrnehmen werde. Eine mündliche Verhandlung fand daher nicht statt. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schreiben, aufgrund der Sachlage zu entscheiden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die beanspruchte Vorrichtung dem zuständigen Fachmann durch die Druckschrift D1 nicht nahegelegt werde, weil das darin offenbarte Faserbündel bei ungleichmäßiger Verteilung der Lichtintensität auf der Eintrittsfläche lediglich zu einer gleichmäßigen Verteilung der beleuchteten und unbeleuchteten Fasern auf der Austrittsfläche führe, während die beanspruchte Vorrichtung eine gleichmäßige Leuchtdichte auf der gesamten Austrittsfläche aufweise.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Rücknahme des Einspruchs liegt im Ermessen der Einspruchsabteilung (Regel 60 (2), Satz 2 EPÜ) und wird im Hinblick auf die .../... vom Einsprechenden genannten Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 54 und 56 sowie gemäß Artikel 100 b) EPÜ von der Kammer als gerechtfertigt angesehen (s. auch die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, D-VII, 6.3 in Verbindung mit 6.2, vorletzter Absatz).

3. Der erteilte Patentanspruch kann nur im Lichte der Offenbarung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung, insb. Seite 7, zweiter Absatz, interpretiert werden. Dort ist angegeben, was unter einer Faseroptik mit gemischten Fasern zu verstehen ist:

"Bei einer Faseroptik mit gemischten Fasern ist die gegenseitige Lage der Enden der einzelnen Fasern in der Eintritts- und in der Austrittsfläche der Faseroptik unterschiedlich. Das hat zur Folge, dass die Enden der Fasern, die in der Eintrittsfläche im beleuchteten oder im abgedunkelten Bereich benachbart angeordnet sind, in der Austrittsfläche ungeordnet verteilt sind, weshalb die Austrittsfläche keine makroskopisch erkennbaren Licht- und Schattenbereiche, sondern auf ihrer gesamten Fläche eine gleichmäßige Leuchtdichte aufweist." Eine solche Definition ist nunmehr in den Anspruch gemäß dem Hilfsantrag in zulässiger Weise aufgenommen worden. Die nachstehenden Ausführungen gelten somit für den erteilten Anspruch und den Anspruch gemäß Hilfsantrag gleichermaßen.

4. Der Beschwerdeführer hat in den vorausgehenden Schriftsätzen geltend gemacht, daß der Fachmann ohne Ausübung einer erfinderischen Tätigkeit die in den Ansprüchen angesprochene ungeordnete Verteilung der Fasern ein- .../... stellen könne. Folgt man diesem Argument, liegt kein Mangel bezüglich der Ausführbarkeit nach Artikel 100 b) EPÜ vor.

5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs und des Anspruchs gemäß Hilfsantrag ist jedoch gegenüber dem aus der Druckschrift D1 bekannten Stand der Technik nicht neu. Dieser Einwand wurde bereits vom Einsprechenden (s. den Einspruchsschriftsatz vom 10. Juli 1990), von der Einspruchsabteilung (s. Blatt 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1992) und der Beschwerdekammer (s. Punkt 3 der Anlage zur Ladung vom 26. Juli 1995) erhoben.

Aus Spalte 15, Zeile 58 bis Spalte 16, Zeile 33 und Figur 20 der Druckschrift D1 ist nämlich, wie ein Vergleich zeigt, eine Vorrichtung bekannt, die sämtliche im erteilten Anspruch und im Anspruch gemäß Hilfsantrag genannten Merkmale aufweist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf Spalte 16, Zeilen 23 bis 33 hingewiesen. Dort wird offenbart, - bei Vorliegen einer durch die Blendenöffnung verursachten nicht gleichmäßigen Verteilung der Lichtintensität an der Endfläche (Eintrittsfläche) des Glasfasersystems - die Anordnung der Fasern des lichtleitenden Glasfasersystems an dessen hinterer Endfläche (Eintrittsfläche) in bezug auf die Anordnung der Fasern an der vorderen Endfläche (Austrittsfläche) derart zufällig zu verteilen, daß eine gleichmäßige Verteilung des Lichts an der vorderen Endfläche (Austrittsfläche) des Lichtleitersystems erhalten wird.

Das im Schreiben vom 28. September 1995 vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, daß das in der Druck- .../... schrift D1 offenbarte Faserbündel bei ungleichmäßiger Verteilung der Lichtintensität auf der Eintrittsfläche lediglich zu einer gleichmäßigen Verteilung der beleuchteten und unbeleuchteten Fasern auf der Austrittsfläche führe, während die beanspruchte Vorrichtung eine gleichmäßige Leuchtdichte auf der gesamten Austrittsfläche aufweise, kann von der Kammer nicht akzeptiert werden. Denn es läßt unberücksichtigt, daß gerade die gleichmäßige Verteilung des Lichts an der Austrittsfläche in Spalte 6, Zeilen 31 bis 33 deutlich angesprochen wird.

6. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs und des Anspruchs gemäß Hilfsantrag erfüllt somit nicht die Erfordernisse des Artikels 52 (1) in Verbindung mit Artikel 54 (1) und (2) EPÜ.

7. Dem - in der Beschwerdebegründung gestellten - Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Verfahrenskosten kann nicht stattgegeben werden, da die Voraussetzungen des Artikels 104 (1) und der Regel 67 EPÜ nicht erfüllt sind. Gemäß Artikel 104 (1) EPÜ trägt im Einspruchsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, nach Maßgabe der Ausführungsordnung anders entscheidet. Eine solche Kostenentscheidung durch die Beschwerdekammer ist nicht gerechtfertigt. Die vom .../...

Beschwerdeführer auf den Seiten 12 bis 17 der Beschwerdebegründung genannten Gründe sind nicht stichhaltig: Wie bereits unter Punkt 2 dargelegt, ist das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs zu Recht fortgesetzt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Einsprechende seinen Einspruch auf die Gründe gemäß Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 54 und 56 EPÜ und gemäß Artikel 100 b) EPÜ gestützt. Bei Änderung der Ansprüche ist nach Artikel 102 (3) EPÜ auch zu überprüfen, ob der beanspruchte Gegenstand den Erfordernissen der Artikel 84 und 123 EPÜ genügt. Wie aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung und dem die Verhandlung vorbereitenden Bescheid hervorgeht, ist dem Patentinhaber im Einspruchsverfahren vor Verkündung der Entscheidung ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß der Fachmann wisse, wie die ungeordnete Verteilung der Fasern eingestellt werden könne, brauchte ein geheimes Know-how des Beschwerdeführers nicht preisgegeben zu werden. Es bestand somit kein Anlaß, in der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit gemäß Artikel 116 (4) EPÜ auszuschließen. Ein Verfahrensfehler, wie er auf Seite 7 der Beschwerdebegründung geltend gemacht wurde, liegt somit nicht vor. Die Kammer kann auch nicht erkennen, daß die Entscheidung der Einspruchsabteilung gegen Regel 68 (2) EPÜ verstößt. Vielmehr ist diese Entscheidung logisch begründet worden.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 67 EPÜ kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani H. Seidenschwarz