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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21.06.1994 – T 112/93

Technische Beschwerdekammer 3.4.01  
ECLI:EP:BA:1994:T011293.19940621

Aktenzeichen: T 0112/93 - 3.4.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.1 vom 21. Juni 1994 Beschwerdeführer:

Siemens Aktiengesellschaft Wittelsbacherplatz 2 D - 80333 München (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Oktober 1992, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 89101292.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

H. J. Reich Mitglieder: G. Davies U. G. O. Himmler

Sachverhalt und Anträge

I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 89 101 292.4 (Veröffentlichungsnummer 0 329 966) wurde durch eine Entscheidung der Prüfungsabteilung zurückgewiesen.

II. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und dem am 11. September 1992 eingereichten unabhängigen Anspruch 6 im Hinblick auf die Dokumente:

D1:

EP-A-207 320 und D3:

US-A-3 761 892, die aufgrund von Artikel 52 (1) und 56 EPÜ erforderliche erfinderische Tätigkeit fehle.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und in ihrer Beschwerdebegründung die zurückgewiesene Fassung der Ansprüche 1 und 6 als Hauptantrag aufrechtgehalten sowie einen Hilfsantrag eingereicht, der den sachlichen Umfang des Hauptantrags im wesentlichen darauf beschränkte, daß der CodeDatenspeicher "in einer transportablen integrierten Schaltung enthalten" sein solle.

IV. In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung legte die Kammer im einzelnen die Gründe ihrer vorläufigen Auffassung dar, daß möglicherweise die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Haupt- und Hilfsantrages als eine naheliegende analoge Anwendung der aus Dokument .../...

D2:

US-A-4 102 493 bekannten Aktivierung einer Sperrlogik einer Sperrschaltung durch ein Nichtübereinstimmungssignal zwischen Codedaten und Kontrolldaten bei der am Codedaten-Speicherausgang liegenden Sperrschaltung der aus Dokument D1 bekannten Schaltung angesehen werden könnte, um den aus Dokument D2 bekannten Vorteil des Analyseschutzes von geheimen Codedaten auszunutzen.

V. Auf diese Mitteilung der Kammer hin ersetzte die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit einem Schreiben vom 18. Mai 1994 alle ihre bisherigen Anträge durch einen neuen Satz von Ansprüchen 1 bis 5, dessen einziger unabhängiger Anspruch folgenden Wortlaut hat:

"1. Verfahren zum Verhindern des unberechtigten Lesens eines vollständigen geheimen Codes, der aus einer Anzahl von Code-Daten besteht und in einem Code-Datenspeicher (1a) abgespeichert ist, wobei der Code-Datenspeicher (1a) über eine Sperrschaltung (4) mittels einer Datenübertragungseinrichtung (6) mit einem ersten Eingang einer Vergleichereinrichtung (5), deren zweiter Eingang mit Kontrolldaten beaufschlagt wird, verbunden ist und wobei ein Ausgang der Vergleichereinrichtung (5) die Sperrschaltung (4) über eine Sperr-Logikschaltung (9) ansteuert, mit folgenden Verfahrensschritten:

a) Auslesen einer ersten Code-Daten-Gruppe der Anzahl von Code-Daten des vollständigen geheimen Codes aus dem Code-Datenspeicher (1a) und Anlegen einer ersten .../... Kontroll-Daten-Gruppe an den zweiten Eingang der Vergleichereinrichtung, b) Vergleich der Code-Daten-Gruppe mit der KontrollDaten-Gruppe durch die Vergleichereinrichtung (5), c) wenn die aus dem Code-Datenspeicher ausgelesene CodeDaten-Gruppe mit der Kontroll-Daten-Gruppe übereinstimmt, wird eine weitere Code-Daten-Gruppe aus dem Code-Datenspeicher (1a) ausgelesen und eine weitere Kontroll-Daten-Gruppe an die Vergleichereinrichtung (5) angelegt und anschließend der Verfahrensschritt b) wiederholt, d) wenn die aus dem Code-Datenspeicher (1a) ausgelesene Code-Daten-Gruppe nicht mit der Kontroll-Daten-Gruppe übereinstimmt, wird das weitere Auslesen von CodeDaten durch ein Signal von der Vergleichereinrichtung (5) über die Sperr-Logikschaltung (9) zur Sperrschaltung (4) verhindert."

Die nunmehr gültigen Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und hängen von Anspruch 1 ab.

VI. Am 21. Juni 1994 fand eine mündliche Verhandlung statt.

VII. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, daß ihrer vorläufigen Auffassung nach:

a) ein Fachmann weder aus der allgemeinen Formulierung .../... in der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, Zeilen 28 bis 30: "daß nach Einleitung eines Datenvergleiches nicht alle geheimen Codedaten aus dem Datenspeicher auf die Datenübertragungseinrichtung gegeben werden" noch aus der offenbarten Spezifizierung des Auslesevorganges aus dem Code-Datenspeicher in der ursprünglichen Beschreibung Seite 5, Zeilen 25 bis 28: "Sobald das erste Kontrollbit nicht mit dem entsprechenden Codebit übereinstimmt, wird dann die Ausgabe des nächsten Codebits auf die Datenübertragungseinrichtung unterbunden" herleiten könne, daß der nunmehr beanspruchte Verfahrensschritt a) mit dem Auslesen einer "ersten Code-Daten-Gruppe" beginnen solle; b) in der ursprünglichen Beschreibung keinerlei Einzelheiten über das Anlegen der Kontrolldaten an die Vergleichereinrichtung offenbart seien, vgl. insbesondere Seite 6, Zeilen 26 bis 28, und somit die im Schritt a) beanspruchte Maßnahme: "Anlegen einer ersten Kontroll-Daten-Gruppe an den zweiten Eingang der Vergleichereinrichtung" über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausginge; und c) ebenfalls die nunmehr beanspruchte Durchführung der weiteren Verfahrensschritte (d. h. Vergleich (b), Vergleichswiederholung (c) und Auslesesperrung (d)) auf der Grundlage einer "Daten-Gruppe" für den Fachmann aus der ursprünglichen Beschreibung nicht herleitbar sei.

.../...

VIII. Am Ende der mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Hauptantrag:

Anspruch 1, eingegangen am 19. Mai 1994 mit Schreiben vom 18. Mai 1994 (vgl. Punkt V); Ansprüche 2 bis 5 wie ursprünglich eingereicht; Hilfsantrag:

Anspruch 1, überreicht am 21. Juni 1994; restliche Unterlagen wie Hauptantrag.

IX. Anspruch 1 des Hilfsantrags hat folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zum Verhindern des unberechtigten Lesens eines vollständigen geheimen Codes, der aus einer Anzahl von Code-Daten besteht und in einem Code-Datenspeicher (1a) abgespeichert ist, wobei der CodeDatenspeicher (1a) über eine Sperrschaltung (4) mittels einer Datenübertragungseinrichtung (6) mit einem ersten Eingang einer Vergleichereinrichtung (5), deren zweiter Eingang mit Kontrolldaten beaufschlagt wird, verbunden ist und wobei ein Ausgang der Vergleichereinrichtung (5) die Sperrschaltung (4) über eine Sperr-Logikschaltung (9) ansteuert, mit folgenden Verfahrensschritten:

a) Ausgeben eines ersten Code-Bits des vollständigen geheimen Codes aus dem Code-Datenspeicher (1a) auf die Datenübertragungseinrichtung, .../...

b) Vergleich des Code-Bits mit einem entsprechenden Kontroll-Bit durch die Vergleichereinrichtung (5), c) wenn das aus dem Code-Datenspeicher ausgelesene CodeBit mit dem Kontroll-Bit übereinstimmt, wird ein weiteres Code-Bit aus dem Code-Datenspeicher (1a) ausgelesen und ein weiteres Kontroll-Bit an die Vergleichereinrichtung (5) angelegt und anschließend der Verfahrensschritt b) wiederholt, d) wenn das aus dem Code-Datenspeicher (1a) ausgelesene Code-Bit nicht mit dem Kontroll-Bit übereinstimmt, wird das weitere Auslesen von Code-Daten durch ein Signal von der Vergleichereinrichtung (5) über die Sperr-Logikschaltung (9) zur Sperrschaltung (4) verhindert."

Ansprüche 2 bis 5 des Hilfsantrags entsprechen wiederum den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und hängen von Anspruch 1 ab.

X. Zur Stützung ihrer Anträge machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgende Argumente geltend:

a) Den sachlichen Inhalt des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag könne ein Fachmann der ursprünglichen Beschreibung insbesondere Seite 4, Zeilen 22 bis 34 sowie Seite 5, Zeilen 1 bis 4 und 22 bis 28 entnehmen. Vor allem sei durch die Angabe auf Seite 5, Zeilen 23 und 24, daß "byteweise gespeicherte Codedaten seriell auf den Datenbus gegeben werden" implizit offenbart, daß die CodeDaten auch gruppenweise aus dem Code-Datenspeicher ausgegeben werden.

.../...

b) Die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag bezüglich einer bitweisen Angabe der Codedaten seien der ursprünglichen Beschreibung Seite 5, Zeilen 25 bis 28 zu entnehmen.

c) Die Sicherung von in einem Datenspeicher abgelegten geheimen Codedaten vor einer Analyse durch ihr gruppenweises bzw. bitweises Auslesen aus dem CodeDaten-Speicher zum Vergleich mit Kontrolldaten werde durch den Stand der Technik nicht nahegelegt und bedinge einen Vorteil. Bei dem Verfahren gemäß Dokument D1 sei während des Vergleichszeitfensters der gesamte geheime Code einer Analyse zugänglich. In dem aus Dokument D2 bekannten Verfahren würde auch bei Nicht-Übereinstimmung der Codedaten mit einzugebenden Kontrolldaten immer der gesamte geheime Code aus dem Code-Datenspeicher ausgelesen und nur seine Weitergabe nach außen gesperrt.

XI. Am Schluß der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet, daß die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufgehoben, der Hauptantrag zurückgewiesen und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werde mit der Auflage, die Sachprüfung auf der Grundlage des Hilfsantrags fortzusetzen.

## Entscheidungsgründe

1. Anspruch 1 - Hauptantrag - Artikel 123 (2) EPÜ 1.1 Der nunmehr gültige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft ein Verfahren, bei dem die Verfahrensschritte Auslesen, Vergleichen und Sperren oder erneut Auslesen .../... jeweils mit einer partiellen Code-Datengruppe des vollständigen geheimen Codes durchgeführt werden sollen. Es ist deshalb zu überprüfen, ob ein Fachmann eine Taktung aller Verfahrensschritte in partielle Datengruppen des Gesamtcodes aus der ursprünglichen Beschreibung herzuleiten vermag.

1.2 Die von der Beschwerdeführerin in Punkt X (a) genannten Textstellen der ursprünglichen Beschreibung präzisieren die allgemeine Offenbarung, daß nach Einleitung eines Datenvergleiches "nicht alle geheimen Codedaten aus dem Datenspeicher auf die Datenübertragungseinrichtung gegeben werden (Seite 4, Zeilen 28 bis 30)" nur dahingehend, daß "sobald das erste Kontrollbit nicht mit dem entsprechenden Codebit übereinstimmt, dann die Ausgabe des nächsten Codebits auf die Datenübertragungsleitung unterbunden wird". Hieraus kann der Fachmann allenfalls eine bitweise Taktung des Ausleseprozesses entnehmen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin in Punkt X (a), daß die Offenbarung einer byteweisen Speicherung mit seriellem Auslesen der Code-Daten ein byteweises Auslesen impliziere, ist nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Denn die Speicherart gibt nicht unabdingbar den Auslesemodus vor, und aus dem Begriff "serielles Auslesen" folgt nur das zeitliche Nacheinander der ausgelesenen Bits, ohne festzulegen, an welchen Stellen diese Bitkette der Vergleichs- und ein eventueller Sperrprozeß vorgenommen werden sollen. Darüber hinaus steht diese Angabe direkt vor dem Satz, der die bitweise Taktung der Auslese-, Vergleichs- und Sperrprozesse offenbart. Daher wird ein Fachmann - ohne in unangemessener Weise Einzelmerkmale aus ihrer funktionellen Einbindung herauszulösen und zu verallgemeinern - durch die ursprüngliche Beschreibung .../...

nur darauf hingewiesen, daß byteweises Speichern und serielles bitweises Auslesen und Vergleichen Merkmale derselben sachlich zusammenhängenden Ausführungsform sind.

1.3 Desweiteren offenbart die ursprüngliche Beschreibung an keiner Stelle einen gleichzeitigen Vergleich von mehr als einem Codebit mit einem Kontrollbit und gibt damit dem Fachmann daher keinerlei Hinweise auf einen Vergleich einer Code-Daten-Gruppe mit einer KontrollDaten-Gruppe innerhalb des gleichen Verfahrensschritts.

1.4 Der Modus, in dem die Kontroll-Daten an den zweiten Ausgang der Vergleichseinrichtung angelegt werden, ist in der ursprünglichen Beschreibung völlig offen gelassen, so daß allenfalls ein bitweises Anlegen der Kontroll-Daten implizit aus dem technischen Gesamtzusammenhang herleitbar ist.

1.5 Der Vollständigkeit halber weist die Kammer daraufhin, daß im sachlichen Zusammenhang mit der in der ursprünglichen Beschreibung Seite 8, Zeilen 16 bis 18 angegebenen alternativen "byteweisen" Übertragung der Codedaten über die Datenübertragungseinrichtung auf den ersten Eingang der Vergleichereinrichtung keinesfalls eine sofortige Ausgabesperrung nach Überprüfung eines Bytes offenbart ist. Vielmehr gehört dieser Ausleseprozeß zu einem Ausführungsbeispiel, bei dem durch Parallelschalten aller Ausgänge des CodeDatenspeichers eine Zuordnung der Information auf der Datenübertragungseinrichtung zu der zu schützenden Information im Code-Datenspeicher unmöglich gemacht wird; vgl. die ursprüngliche Beschreibung Seite 8, Zeilen 12 bis 15. .../...

1.6 Aus den vorstehend in Punkt 1.1 bis 1.5 genannten Gründen entspricht Anspruch 1 des Hauptantrags nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist daher zurückzuweisen.

2. Hilfsantrag 2.1 Die von der Prüfungsabteilung bisher geprüften Ansprüche enthielten als wesentliches Erfindungsmerkmal, daß "die erste Eingabe von Kontrolldaten, die nicht mit den Codedaten übereinstimmen, eine weitere Ausgabe von Codedaten auf die Datenübertragungseinrichtung verhindert". Damit war aber keiner der erstinstanzlich geprüften Ansprüche darauf gerichtet, daß die Eingabe eines ersten Kontrolldatenelements, das nicht mit dem entsprechenden Codedatenelement übereinstimmt, eine Ausgabe der restlichen Codedatenelemente auf die Datenübertragungseinrichtung verhindert, oder gar daß als Codedatenelement ein Bit anzusehen ist. Die Verfahrensschritte a) bis d) des Anspruchs 1 des Hilfsantrages stellen daher eine substantielle Änderung des Patentbegehrens dar, die sich auf Merkmale stützt, die nicht Gegenstand eines ursprünglich eingereichten oder der Prüfungsabteilung vorgelegten Anspruchs waren und daher möglicherweise nicht in die gemäß Artikel 92 EPÜ durchgeführte Recherche einbezogen worden sind.

2.2 Die Kammer hält es daher geboten, von der ihr durch Artikel 111 EPÜ gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen mit der Auflage, die Sachprüfung auf der Grundlage des Hilfsantrags fortzusetzen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

3. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen mit der Auflage, die Sachprüfung auf der Grundlage des Hilfsantrags fortzusetzen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Beer H.J. Reich

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21.06.1994 – T 112/93, ECLI:EP:BA:1994:T011293.19940621

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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