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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 15.06.1994 – T 936/90

Technische Beschwerdekammer 3.2.05  
ECLI:EP:BA:1994:T093690.19940615

ENTSCHEIDUNO dsr Techniech.n Baechw.rd.kaor 3.2.5 vom 15. Juni 1994 Bachwardeführer:

ABB Roboter GrnbH GrUner Weg 6 D - 69169 Friedberg (DE) Vertr.t.rz Fritsch, Klaus c/o ABB Patent GmbH Postfach 10 03 51 D - 68128 Mannheim (DE) Ang.fochtane Entsch.idung:

Entach.idung d.r Prufungeabteilung d.. Europ&i.ch.n Patentamts vom 18. Juni 1990, mit d.r di. .urop&i.ch. Pat.ntax3msldung Nr. 86109054.6 aufgrund de. Artik.1a 97 (1) EPU zurttckgewieaen worden ist.. Zuea.neetzung der Xansn.r Vorsitzender:

ILitgli.d.rz C.V. Payraudeau H.J. Seidenschwarz A. Burkhart Sachverhat und Antrãge Der BeschwerdefQhrer (Anmelder) hat gegen die Entscheidung der PrUfungsabteilung, mit der die Anmeldung Nr. 86 109 054.6 zurUckgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt. Die Prufungsabteilung war zur Auffassung gekornrnen, dag im Hinblick auf die der Entgegenhaltung GB-A-2 105 234 entnehinbaren Lehre in Verbindung mit facbrn&nnischen Uberlegungen der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tàtigkeit beruhe.

In seiner Beschwerdebegrundung hat der BeschwerdefUhrer dem Vorbringen der Prufungsabteilung u. a. damit widersprochen, dais die in deren Entscheidung genannte Aufgabe eine andere sei als die von ibm beabsichtigte Aufgabe. Auf einen Bescheidder Kammer hin, reichte der Beschwerdefuhrer neue Anspruche 1 bis 10 und eine diesen AnsprUchen angepa1te Beschreibung em.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents mit den mit Eingabe vom 28. Februar 1994 eingereichten Unterlagen (Reins chrift der Beschreibung, Seiten 1 bis 8; Ansprüche 1 bis 10) sowie mit den Zeichnungen (Blatt 1/3 bis 3/3) der Anmeldung in der usprunglich eingereichten Fas sung.

Der Anspruch 1 lautet wie folgt:

uEinrichtung zum Fertigen und Bearbeiten, insbesondere Schweiien von Werkstücken im Wechseltakt mit einem stehenden industrieroboter (11), dem Werkstück- .1... -2-- positionierer (13, 33) zugeordnet sind, die auf einer Grunddreheinheit (12) angeordnet und in den Arbeitsraurn (7, 8) des Industrieroboters (11) drehbar sind, dadurch gekezmzeiclmet, dag die Grunddreheinheit (12) eine AufnahmeOffnung (24) für den Industrieroboter (11) aufweist und urn den in der AufnabmeOffnung (24) angeordneten Industrieroboter (11) drehbar 1st."

Ent scheidungsgründe Die Beschwerde ist zulässig. Der Anspruch 1 basiert auf den Anspruchen 1 und 2 in Verbindung mit der Beschreibung (Seite 4, Zeile 35 bis Seite 5, Zeile 12) und der Figur 2 der Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung. Die Fassung der abhängigen AnsprQche 2 bis 10 beruht auf der Fassung der AnsprUche 2 bis 10 der ursprQnglich eingereichten Anmeldung.

Die Beschreibung 1st durch den aus der Entgegenhaltung GE-A-2 105 234 bekannten Stand der Technik ergänzt, wogegen weitere geringfUgige Anderungen als Berichtigung derart offensichtlich sind, dag sofort erkennbar ist, daf, nichts anders beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

Es bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich des Artikels 123 (2) EPU. In der angefochtenen Entscheidung 1st - mit Recht - als Stand der Technik im Sinne von Regel 29 (1) a) EPU die Einrichtung gemaE der Entgegenhaltung GB-A--2 105 234 genannt. . . .1... Da auch die restlichen beiden im Recherchenbericht genannten Entgegenhaltungen DD-A-220 885 und US-A4 310 958 jeweils keine Einrichtung zeigen, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu im Sinne des Artikels 54 EN). In der aus der Entgegenhaltung GB-A-2 105 234 bekannten Einrichtung sind zwei Positionierer auf einern Drehtisch angeordnet, wodurch sie im Wechseltakt in den Arbeitsraum des Industrieroboters gedreht werden kOnnen. Dabei befindet sich der Roboter neben dem Drehtisch. Hierdurch konnen zwar die langen Wege der Bedienungsperson verringert werden, jedoch werden nur eine unzureichende Nutzung des Roboterarbeitsrauines und durch die ràurnliche Nähe der Bedienungsperson zu den WerkstQcken eine geringe Arbeitssicherheit erreicht. Auierdern mug bei einer mechanischen Zufuhrung der Werkstücke auch hier jedem Positionierer eine Zufuhreinrichtung zugeordnet werden. Daraus i1t sich ganz eindeutig das technische Problem ableiten, weiches nach Ansicht des BeschwerdefUhrers gelost werden soil und wie er es bereits in der Anrneldung in der ursprunglich eingereichten Fassung formuliert hat, nm1ich eine bessere Nutzung des Arbeitsrau.mes von Industrierobotern zu schaffen und gleichzeitig die Arbeitssicherheit des Roboterarbeitsplatzés zu erhOhen.

Die Losung des obigen technischen Problems beruht - ganz allgemeim gesehen - darauf, daE die auf der Grunddreheinheit angeordrieten Positionierer für die zu bearbeitenden Werkstücke von der Bedienseite zur Festigungseite urn den Industrieroboter gedreht werden. ../.

f Aus der bereits in der Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung genannten Fachzeitschrift "Schweifen und Schneiden" ist es nur bekannt, einen Industrieroboter zwischen den Positionierern derart aufzustellen, daf, der verschwenkbare Arm dieses Industrieroboters einen gr65eren Arbeitsbereich Uberstreicht, wodurch eine bessere Nutzung des Arbeitsraums des Industrieroboters erreicht wird. Dieser Stand der Technik, wie auch die aus den im Recherchenbericht genannten Entgegenhaltungen DD-A-220 885 und USA-4 310 958 bekannten Vorrichtungen, bei denen die WerkstUckpositionierer mangels einer drehbaren Grunddreheinheit nicht in den Arbeitsrauxn eines Industrieroboters gedreht werden kônnen, geben daher dem Facbmann keine Anregung, die in der aus der Entgegenhaltung GB-A2 105 234 bekannten Einrichtung vorhandene Grunddreheinheit mit einer Of fnung zu versehen, in der der Industrieroboter angeordnet werden kann, so dag di Werkstoffpositonierer durch die Grunddreheinheit urn den Industrieroboter herurn drehbar sind. Dadurch wird neben einer besseren Nutzung des Industrieroboters auch eine grOfere Sicherheit des gesamten Arbeitsplatzes erreicht, wie in der. Beschreibung des Gegenstands der Arimeldung in der ursprQnglich eingereichten Fassung und in der BeschwerdebegrUndung bereits ausführlich und giaubhaft dargelegt worden ist. Dazu bedarf es z. B. auch keiner GrOenangaben für den Roboterarbeitsraum und die Grunddreheinheit, denn es liegt auf der Hand, daf, der Facbrnann nur die Dimensionierungen auswählen wird, die ibm eine LOsung des technischen Problems zulassen, das seiner Erfindung zugrunde liegt. Nur am Rande sei vermerkt, dag ein unabhángiger Anspruch nur die wesentlichen Merkmale wiedergeben soil (vgl. Regel 29 (3) EPU), dem Fachmann also nicht in alien Einzelheitefl verschreiben muf, was er zu tun hat, urn die jeweils geeignete Losung zu finden.

. . .1... Der geltende Anspruch 1 beruht mithin auch auf einer erfinderischen Tàtigkeit im Sinne des Artikels 56 EPU. Der Ansprach 1 und die von diesem abhãngigen Anspruche 2 bis 10 sind daher gewahrbar. Ent scheidungsgründe AUS dieseri Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordriung zurUckgewiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Beschreibung, Seiten 1 bis 8 und Anspruche 1 bis 10 eingegangen am 2. März 1994 mit Schreiben vom 28. Februar 1994, sowie Zeichnungen, Blatt 1/3 bis 3/3 wie ursprUnglich eingereicht. Der GeschäftsstellenbealrLte:

Der Vorsitzende:

- A. Townend C. Payraudeau

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 15.06.1994 – T 936/90, ECLI:EP:BA:1994:T093690.19940615

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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