E N T S C H E I D U N G
vom 15. April 1994 Beschwerde-Aktenzeichen:
T 0764/91 - 3.2.5 An.me idenummer:
88105687.3 Veroffentlichungsnu.nuuer:
0287002 IPC:
B41F 31/26 Verfahrenssprache:
WO Bezeichnung der Erfindung:
Rasterwaize für ein Offsetfarbwerk sowie Verfahren zur Herstellung einer derartigen Rasterwaize Anmelder:
Albert-Frankenthal AG Einsprechender:
Stichwort:
Relevant. Rechtsnormen:
EPU Art. 56 Schlagwort:
'Erfinderische Tatigkeit (ja) Zitierte Entscheidungen:
Lejtsatz/OriefltiertlflgsBatZ EPA F:tm 3030 10.93 Europisches Patentamt European Patent Office Office europeen des brevets Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours j Aktenzaichen: T 0764/91 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
dar TQchnischen EQschwerdeka.mrner 3.2.5 vom 15. April 1994 Beschwerdeführer:
Albert-Frankenthal AG Postfach 11 22, Johann-Klein-Strage 1 D - 67225 Frankenthal (DE) Vertreter:
Hunk, Ludwig, Dipl.-Ing. Patentanwalt PrinzregentenstraEe 1 D - 86150 Augsburg (DE) Angefochtene Entscheiduug:
Entacheidung der PrUfungsatei1ung des Europäischen Patentamtg vom 6. Mai 1991, mit der die europaische Patentanmeldung Nr. 08105687.3 aufgrund des Artike].a 97 (1) EPU zur'Uckgawiesen worden ist. Zusammensatzung der Kanmer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C.V. Payraudeau A. Burkhart H.P. Ostertag -:1--
Sachverhalt und Anträge
i. Die Beschwerdeführerin (Anrnelderin) hat gegen die Entscheidung der PrUfungsabteilung, mit der die Anmeldung Nr. 88 105 687.3 zurUckgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt. Die Prufungsabteilung hat die ZurUckweisung der Anrneldung damit begrundet, dag der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemag den Druckschriften Dl:
US-A-4 637 310 und D2:
GB-A-2 049 102 auf keiner erfinderischen Tatigkeit beruhe. Mit der Zwischenentscheidung vom 1. Juli 1993 hat die Beschwerdekarnmer dem Antrag der BeschwerdefQhrerin auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Vorlage der BeschwerdebegrUndung stattgegeben und die Zu1ssigkeit der Beschwerde festgestellt.
Die BeschwerdefUhrerifl hat beantragt, die Entscheidung der Prufungsabteilung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Beschreibung:
Seiten 6 bis 9, ursprungliche Fassung, und, als Ersatz für die ursprünglichen Seiten 1 bis 5, Seiten 1, 2 und 4, eingereicht mit Schreiben vom 16. Mrz 1990, sowie Seite 3, eingereicht mit Schreiben vom 7. April 1994; patentansprQche:
- 1271 .t Mr. 1 bis 9, eingereicht mit Schreiben vom 16. Màrz 1990; .1... Zeichnungen:
Blatt 1/2, 2/2, ursprungliche Fassung. Hilfsweise hat die BeschwerdefUhrerin eine rnündliche Verhandlung beantragt. Iv Der Anspruch 1 lautet wie folgt:
"1. Rasterwaize für ein einer Offsetdruckmaschine zugeordnetes Farbwerk, insbesondere Kurzfarbwerk, mit einern Stahikern (8) und einer gerasterten, Stege (6) und Näpfchen (5) aufweisenden Oberfiache, die mit wenigstens einer an ihrem Umfang anhiegenden Rakel, vorzugsweise in Form elner Kammerrakel (7) , zusammenwirkt, wobei die mit der Rakel in BerQhrung kommende Flache der Stege (6) aus gegenuber dem Stahikern (8) harterem Material besteht und die Npfchen (5) mit einer hydrophoben Oberfiachenbeschichtung (10) versehen sind, dadurch gekenrizeichnet, dais die Näpfchen (5) als mit einer hydrophoben Oberf1chenbeschichtung (10) versehene Ausnehmungen einer aus hartkeramischem Material bestehenden, umfangsseit igen Beschichtung (9) des Stahikerns (8) ausgebildet sind, die an der Oberflãche graviert ist und eine Dicke grOer als die Npfchentiefe aufweist."
Die abhangigen AnsprQche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes des Anspruchs 1. V. In ihrer BeschwerdebegrUndung verweist die Beschwerdefuhrerin noch auf folgende Druckschriften:
.US-A-4 601 242 US-A-4 603 634 und US-A-4 537 127. .../. Sie hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Fachmann würde die Lehren der Druckschriften Dl und D2 nicht miteinander kornbinieren, weil sie unterschiedliche Druckverfahren betrãfen, námlich die Druckschrift Dl betreffe ein Of fsetdruck-Farbwerk, während die Druckschrift D2 ein Flexodruck-Farbwerk betreffe. Wie die Druckschriften Dl, D3, D4 und D5 zeigten, gehe der gesamte, auf Offsetdruck-Farbwerke sich beziehende Stand der Technik ausschlief!lich von gerasterten Stahiwaizen aus, die in einer bestimmten Weise behandelt seien. Dies gelte auch für den Fall, dais Kerarnik zur Verbesserung der Trageigenschaftefl Verwendung fãnde, wie die Druckschrift D3 anschaulich zeige. Von einer Ausbildung erfindungsgemã1er Art, wie sie von der PrQfungsabteilung als naheliegend bezeichnet wird, werde in den Druckschriften D3, D4 und D5 ausdrücklich abgeraten. Als Indiz für das Vorliegen erfinderischer Ttigkeit sei auch zu berUcksichtigen, daff in den Druckschriften Dl, D3, D4 und D5 eine gro1e Anzahl von Vorschlagen für brauchbare LOsungen von für den Of fsetdruck geeigneten Farbwerks-Rasterwalzen gemacht werde, die alle auf einen kurzen Zeitraum vor dem Priorittstag der vorliegenden Anmeldurig zuruckgehen. Dies zeige, dag in der Fachwelt ein starkes Bedürfnis nach brauchbaren LOsungen vorhanden gewesen sein muiSte, und daJ, die Fachwelt grof!,e Anstrengungen unternahm, urn dieses starke BedQrfnis zu befriedigen. Dieses sei erstmals mit dem erfindungsgemà1en Vorschlag befriedigt worden, der sich zwischenzeitlich in der Praxis hervorragend bewährt habe.
Die BeschwerdefUhrerin verweist auch auf den Beschlug des BundespatentgeriChtS Nr. 9W (Pat) 111/88, betreffend die deutsche Prioritatsanmeldung der vorliegenden -- europischen Anmeldung. In diesem Beschlug sei auf der 1271.0 .. . 1... Grundlage der gleichen Anspruche und eines praktisch identischen Standes der Technik das Vorliegen erfinderischer Tatigkeit des Anmeldungsgegenstands bejaht worden.
Ent S che idungs gründe Anderungen Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind in den ursprunglichen AnsprQchen 1, 4, 6 und 8 of fenbart. Der Anspruch 2 stUtzt sich auf den ursprUnglichen Anspruch 2, der Anspruch 3 auf den ursprunglichen Anspruch 3, der Anspruch 4 auf den ursprUnglichen Anspruch 2, der Anspruch 5 auf den ursprQnglichen Anspruch 5, die AnsprQche 6 und 7 auf den ursprQngiichen Anspruch 6, der Anspruch 8 auf den ursprunglichen Anspruch 7 und der Anspruch 9 auf die ursprQngliche Seite 9, Zeilen 14 und 15. Die neue Beschreibungseinleituflg ist an die neuen AnsprUche angepai3t worden und enthalt eine Wurdigung des relevanten Standes der Technik gemag den Druckschriften Dl bis D3. Die Unterlagen gemag dem Antrag der Beschwerdeführerin sind somit im I-Iinblick auf Artikel 123 (2) EPU zulassig. Neuheit 2.1 Die Druckschrift Dl (vgl. insbesondere Spalte 1, Zeile 13; AnsprUche 1 und 2; Figuren 1 bis 4) offenbart eine Rasterwalze für ein einer Offsetdruckmaschine zugeordnetes Farbwerk, mit einem Stahikern und einer ..
. 1... T 0764/91 geraSterten, Stege und Npfchen aufweisenden Oberflache, die mit wenigstens einer an ihrem Umfang anliegenden Rakel zusammenwirkt, wobei die mit der Rakel in Beruhrung kommende Flàche der Stege aus gegenUber dem Stahikern harterem Material besteht und die Npfchen mit einer hydrophoben Oberflachenbeschichtung versehen sind. Bei dieser bekannten Rasterwaize sind die Nãpfchen in den Stahlkern eingraviert und besteht das mit der Rakel in BerQhrung kommende hàrtere Material aus einer durch Nitrierhartung des Stahlkernes erzeugten Nitridschicht. Die Rasterwalze gemá Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung unterscheidet sich von dieser bekannten Rasterwalze dadurch, dag die Napfchen als Ausnehmungen einer aus hartkeramischem Material bestehenden, umfangsseitigen Beschichtung des Stahlkerns ausgebildet sind, die an der Oberfläche graviert ist und eine Dicke grOIer als die Npfchentiefe aufweist.
2.2 Die Druckschrift D2 (vgl. insbesondere Seite 3, Zeilen 68 und 69; AnsprUche 1 bis 3; Figur 2) of fenbart eine Farbwerks-Rasterwalze für Flexodruck, welche mit einer aus hartkeramischem Material bestehenden, unifangsseitigen Beschichtung des Stahikerns versehen ist, wobei die Napfchen in die hartkeramische Schicht graviert sind und wobej die Dicke der hartkeramischen Schicht grOfer als die Napfchentiefe ist.
Hiervon unterscheidet sich die dern Farbwerk einer Offsetdruckmaschine zugeordnete Rasterwalze gemaE Anspruch 1 dadurch, daf, die Npfchen mit einer hydrophoben Oberflachenbeschichtung versehen sind. 1271 .[) .1...
2.3 Die Druckschriften D3, D4 und D5 offenbaren Rasterwalzefl für Offsetdruckmaschinen, die einen Stahlmantel aufweisen, in dessen Oberflache Npfchen eingraviert sind. Hierbei ist der gerasterte Stahlmantel mit einer dUnnen, doppellagigen Beschichtung versehen, welche im Fall der Druckschrift D3 aus einer inneren hydrophoben Schicht und einer auf,eren Keramikschicht, im Fall der Druckschrift D4 aus einer inneren, gehàrteten Nickelschicht und einer augeren hydrophoben Kupferschicht, und im Fall der Druckschrift D5 aus einer inneren nitriergehrteten Schicht und einer au1eren hydrophoben Fe 3 04 - Schicht besteht...
Die Rasterwaize gernI, Anspruch 1 unterscheidet sich von diesen bekannten Rasterwalzen dadurch, dag sie aus einem Stahlkern mit einer dicken Keramikschicht besteht, wobei die Näpfchen als Ausnehrnungen in dieser Keramikschicht, deren Dicke gr61er: als die Nàpfchentiefe ist, ausgebildet sind, und nur die Napfchen mit einer hydrophoben Oberflachenbeschichtung versehen sind.
Daher ist die Rasterwaize gernaf!, Anspruch 1 der vorliegenden Anrneldung neu gegenüber den durch die Druckschriften Dl bis D5 bekannten Rasterwalzen.
3. Erfinderisahe Tatigkeit 3.1 Nächstkomnmender Stand der Technik Den nachstkomrnenden Stand der Technik bildet die Rasterwaize gemag der Druckschrift Dl, welche die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweis. Diese Rasterwaize wird dadurch hergestelit, daZ in die Oberfläche der Stahlwalze Npfchen eingraviert werden, die gerasterte Oberflache anschlieend nitriergehãrtet wird, hierauf die gesamnte Oberflache mit einer ..
. 1... hydrophoben Beschichtung versehen wird und dann die hydrophobe Beschichtung von den mit. der Rakel in Berührung kommenden Flachen der Stege wieder entfernt wird.
3.2 Aufgabe Als Nachteil dieser bekannten Rasterwaize wird angesehen, dag das zur Erzeugung einer harten Schicht notwendige Nitrierverfahren umständlich und aufwendig und nicht zuver1ssig genug ist. Ein weiterer Nachteil wird darin gesehen, daf die mit einer Diffusionshärtung erzielbare Festigkeit nicht ausreichend ist (vgl. Seite 1, Zeile 11 bis Seite 2, Zeile 7 der Beschreibung) Die Aufgabe der Erfindung besteht daher darin, die für den Of fsetdruck verwendbare Rasterwaize gemaf. der Druckschrift Dl mit einfachen und kostengünstigen Mittein so zu verbessern, daIs unter Beibehaltung der Vorteile der Rasterwaize gemäE der Druckschrift Dl, nämlich Abrieb1-larte und Vermeidung des negativen Einflusses des Feuchtemittels auf die Haftung der Farbe in den Napfchen, die erzielbaren Standzeiten noch veringert werden (vgl. Seite 3, erster Absatz der Beschreibung) 3.3 LOsung Diese Aufgabe wird erfindungsgemag dadurch gelOst, da1 bei der Rasterwaize mit den Merkinalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 die Npfchen als Ausnehmungen einer aus hartkeramischem Material bestehenden, urnfangsseitigen Beschichtung des Stahikerns ausgebildet sind, die an der Oberflche graviert ist und eine Dicke grOfer als die Npfchentiefe aufweist.
.1...
3.4 Diese erfindungsgernäie LOsung wird durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik aus folgenden Crunden nicht nahegelegt. Die Druckschriften Dl, D3, D4 und D5 verrnitteln dem Fachmann die Lehre, daf, für den Of fsetdruck geeignete Rasterwaizen die Eigenschaften "hydrophobe Oberfiache der Npfchen" und "Verschleif,festigkeit gegenuber der Rakel an den Stegen" aufweisen müssen, und dag man Rakeiwaizen mit diesen Eigenschaften dadurch herstellt, dag man von einer gerasterten Stahiwaize als Rohling ausgeht, und anschlieiend die Oberfläche dieser gerasterten Stahiwaize durch geeignete Behandlungen sowohi verschleigfest als auch hydrophob macht.
Die Druckschrift D2 lehrt zwar, dal?, eine für den Flexodruck geeignete Rasterwalze, weiche aus einem Stahikern und einer hartkeramischen Schicht besteht, in weiche Npfchen eingraviert sind, versch1eiIfest gegenüber der Rakel ist. Jedoch wUrde der Fachrnann diese Druckschrift nicht in Betracht ziehen, well er keine Veranlassung hat, bei der Suche nach. einer Rasterwaize, weiche im Betrieb einer Of fsetdruckinaschine versch1eiIfest gegenuber der Rakel und trotzdern die Uberfeuchtung der Farbe durch das Feuchtemittel verhindert, sich auf dem Gebiet des Flexodruckes umzusehen. Denn beim Flexodruckverfahren tritt die in den Druckschriften Dl, D3, D4 und D5 angesprochene, nur beim Offsetdruck zu beachtende Problematik des negativen Einflusses des Feuchtemittels auf die Uberfeuchtung der Farbe und die Haftung der Farbe in den Npfchen nicht in Erscheinung. Der Fachmann kann also auf dem Gebiet des Flexodruckes keine Anregung i - rn Hinblick auf die LOsung dieser Problematik erwarten. . . . / .
.Ei I ft Uberdies wird die Rasterwaize gemag der Druckschrift D2 dadurch hergestelit, dag von einer glatten Stahiwaize als Rohling ausgegangen wird, auf weiche eine dicke Keramikbeschichtung aufgetragen wird, in weiche dann die Npfchen eingraviert werden. Dieses Herstellungsverfahren unterscheidet sich wesentlich von den Herstellungsverfahren der Of fsetdruck-Rasterwalzen gem&g den Druckschriften Dl, D3, D4 und D5, bei weichen die Oberfläche gerasterter Stahiwaizen mit dQnnen, versch1ei1festen und hydrophoben Beschichtungen versehen werden.
Diese wesentlichen Unterschiede im Herstellungsverfahren der Rasterwaizen halten den Fachmann davon ab, die Lehren der Druckschriften D2 einerseits und der Druckschriften Dl, D3, D4 und D5 andererseits zu kornbinieren. Die Kammer 1st daher der Ansicht, dais der Fachmann durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht dazu angeregt wird, bei der Herstellung von Of fsetdruckRasterwaizen von dein Prinzip der Oberfiachenbehandlung gerasterter Stahiwaizen gemAZ den Druckschriften Dl, D3, D4 und D5 abzugehen und das Herstellungsverfahren im Sinne der Erfindung dahingehend zu àndern, dag anstelle von einer gerasterten Stahiwaize von einer glatten Stahiwaize ausgegangen wird, die dann mit einer dicken Keramjkschicht versehen wird, in welche hierauf Nãpfchen eingebracht werden, und schliefllich die Näpfchen mit einer hydrophoben Schicht beschichtet werden.
Die Rasterwaize gemaI, Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung beruht aus den vorstehend genannten Grilnden auch auf einer erfinderischen Tâtigkeit im Sinne des Artikels 56 EPU.
4. Daher kann der Anspruch 1 im Hinblick auf Artikel 52 (1) EPU gewhrt werden. 1271.0 .../... Dies gilt auch für die abhangigen Ansprüche 2 bis 9, weiche vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen.
5. Daher kann entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerifl ein Patent gewährt werden, so daf, dern }-Iilfsantrag auf Anberaumung einer rnündlichen Verhandlung nicht stattgegeben werden braucht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurUckverwiesen, ein Patent mit den unter Punkt III dieser Entscheidung angefuhrten Unterlagen zu erteilen. Der Geschftsste11enbeamte:
Der Vorsitzende:
J/4p A. Townend C. Payraudeau