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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 11.01.1994 – T 727/92

Technische Beschwerdekammer 3.2.03  
ECLI:EP:BA:1994:T072792.19940111

Aktenzeichen: T 0727/92 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 11. Januar 1994 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Resista AG Ziegeleiweg 14 CH - 3052 Zollikofen-Bern (CH) Vertreter:

Tschudi, Lorenz Bovard AG Patentanwälte VSP Optingenstraße 16 CH - 3000 Bern 25 (CH) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Hügli Ingenieurunternehmung Schosshaldenstraße 1 CH - 3006 Bern (CH) Vertreter:

Keller, René, Dr. Patentanwälte Dr. René Keller & Partner Postfach Marktgasse 31 CH - 3000 Bern 7 (CH) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 2. April 1992, schriftlich begründet am 10. Juni 1992, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 150 665 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C.T. Wilson J. Du Pouget de Nadaillac W. Moser F. Brösamle G. Gall

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 2. April 1992, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 150 665 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 10. Juni 1992 durch Einschreiben mit Rückschein an die Einsprechende abgesandt.

Mit Schreiben vom 4. August 1992 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Einsprechende keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Die Einsprechende hat weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle Stellung genommen, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. .../...

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108, Satz 3 in Verbindung mit Regel 78 (3) EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin C.T. Wilson

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 11.01.1994 – T 727/92, ECLI:EP:BA:1994:T072792.19940111

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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