Aktenzeichen: T 0780/92 - 3.5.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 6. Oktober 1993 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Siemens AG Postfach 22 16 34 D - 80506 München (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Walter Rose GmbH & Co.KG Postfach 29 28 D - 58029 Hagen (DE) Vertreter:
Patentanwälte Meinke, Dabringhaus und Partner Postfach 10 46 45 D - 44046 Dortmund (DE) Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 31. März 1992, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 188 777 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
R.E. Persson Mitglieder: M.R.J. Villemin A.G. Hagenbucher
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wonach der Einspruch gegen das Patent zurückgewiesen worden ist.
II. In der Beschwerdebegründung verwies die Beschwerdeführerin auf folgende Dokumente:
III. D1:
EP-A-0 120 603, D2:
DE-A-2 747 881, D3:
GB-A-2 019 120. Im Beschwerdeverfahren wurde am 6. Oktober 1993 mündlich verhandelt. Hierbei war die Beschwerdegegnerin (Patentinhaber) nicht anwesend.
IV. Zur Stützung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes vorgebracht:
Der Innenbereich des Formstückes gemäß Figur 7 von D1 könne auch kreuzförmig sein und nur aus Heißschmelzkleber bestehen, der Hüllschlauch (sleeve) sei mit Dichtungsmaterial (hot melt) versehen. Daraus ergebe sich die naheliegende Kombination, daß das ins Innere des Hüllschlauches ragende Formstück auch nur aus Heißschmelzkleber bestehen könne, das Formstück kreuzförmig sei und der Hüllschlauch eine schmelzbare Beschichtung habe.
Durch die Stelle auf Seite 9, Zeilen 18 - 33 von D1, sei klar, daß bei der gesamten Anordnung gemäß D1 Heiß- .../... schmelzkleber mit verschiedenen Charakteristiken angewendet werden. Damit würde der Fachmann unterschiedliche Charakteristiken der Heißschmelzkleber für die in dieser Anordnung verwendeten Einzelteile (sleeve und clip) in Betracht ziehen.
Während der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die Meinung geäußert, daß die gemäß Figur 7 in D1 beschriebene Kabelmuffe die Neuheit des Gegendstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents in Frage stelle. Sie hat im wesentlichen ausgeführt, daß ein nur aus Schmelzkleber bestehendes Formstück aus D1 bekannt sei und aus Seite 9, Zeilen 27 - 31 in D1 ersichtlich sei, daß spezielle Charakteristiken für verschiedene Materialien der Anordnung verwendbar seien. Aus dieser Stelle ergebe sich, daß sich gleiche Temperaturverhältnisse (higher) im Bereich der Beschichtung des Hüllschlauches und des äußeren Bereiches (proximal part) des Formstückes fänden, wobei hingegen das Formstück auch einen Bereich (distal part) aufweise, wo niedrigere Temperaturverhältnisse (cooler) herrschen. Somit sei "genau" in D1 auch das Merkmal im Kennzeichen des Anspruchs 1 gegeben, daß "der Erweichungspunkt des Heißschmelzklebers des Formstückes unter demjenigen der Heißschmelzkleberbeschichtung des Hüllschlauches liegt".
V. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
.../...
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Neuheit Die Kammer kann der Beschwerdeführerin nicht zustimmen, daß die aus Figur 7 von D1 bekannte Kabelmuffe die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatentes in Frage stellen könne.
2.1 Die zwei Ausführungen nach Figuren 3 und 7 von D1 zeigen, daß das dort in der Kabelmuffe verwendete Formstück zwei Teile umfaßt, nämlich ein wärmeleitendes Teil mit zwei äußeren Zinken (2) und ein aus Heißschmelzkleber bestehendes oder mit Heißschmelzkleber beschichtetes inneres Teil (3).
Demnach ist D1 lediglich zu entnehmen, daß nur ein Teil des Formstückes aus Heißschmelzkleber gebildet ist.
2.2 Die Stelle auf Seite 9, Zeilen 27 - 33 von D1 lautet:
"...In this respect one could consider an adhesive at the proximal part of the leg as seeing a higher installation temperature, and being required to produce a bond withstanding high axial load, and an adhesive at the distal end remaining cooler and being required merely to seal, perhaps retaining greater flexibility..."
Die Kammer ist der Auffassung, daß diese Aussage lediglich den Vorschlag beinhaltet, die der Wärmeentwicklung der äußeren Zinken (2) unmittelbar ausgesetzte Stelle (proximal part) des inneren Teils (3) des Formstückes mit einem zugfesten Schmelzkleber und die dieser Wärmeentwicklung weniger ausgesetzte .../...
innerliegende Stelle (distal part) des inneren Teils (3) mit einem flexibleren Schmelzkleber zu versehen. Der Ausdruck "seeing a higher installation temperature" und die Worte "higher" und "cooler" deuten nicht auf Erweichungspunkte, insbes. verschiedene Erweichungspunkte hin.
Daher ist auch D1 nicht die Lehre zu entnehmen, den Erweichungspunkt des Heißschmelzklebers des Formstückes unter demjenigen der Heißchmelzkleberbeschichtung des Hüllschlauches zu wählen. Aus diesen Gründen stellt die Kammer fest, daß die Kabelmuffe gemäß Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber dem aus D1 bekannten Stand der Technik neu ist.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Ausgehend vom Stand der Technik gemäß D1 liegt dem Streipatent objektiv die Aufgabe zugrunde, bei einfacher Handhabung unabhängig von der Art der eingesetzten Kabel eine vollständig dichte Kabelmuffe zu schaffen. Zur Lösung dieser Aufgabe erteilt das Streitpatent die Lehre, ein Formstück aus Heißschmelzkleber einzusetzen und die Erweichungspunkte der Heißschmelzkleber für die Beschichtung des Hüllschlauches und das Formstück, in bestimmte Beziehung zu setzen, nämlich den Erweichungspunkt des Heißschmelzklebers des Formstückes unter demjenigen der Heißschmelzkleberbeschichtung des Hüllschlauches zu wählen.
Eine solche Lehre zum technischen Handeln ist den Entgegenhaltungen D1, D2 und D3 nicht zu entnehmen. .../...
3.2 Aus diesen Gründen macht sich die Kammer die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegendstandes des Anspruchs 1 durch die Einspruchsabteilung zu eigen und verweist auf deren Begründung gemäß der angefochtenen Entscheidung (siehe insb. "Entscheidungsgründe", Absätze 1 - 3, 6 - 8).
Somit kommt die Kammer zum Schluß, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem von der Beschwerdeführerin zitierten Stand der Technik nach D1 - D3 eine erfinderische Tätigkeit aufweist. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungsformen der Kabelmuffe nach Anspruch 1 und sind deshalb gewährbar.
3.3 Da die Verfahrensansprüche 7 und 8 auf die besondere Herstellung der Kabelmuffe gemäß den patentfähigen Sachansprüchen 1 - 3 bzw. 4 - 6 gerichtet sind, sind diese Verfahren auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu betrachten.
4. Zusammenfassend stellt die Kammer fest, daß die von der Beschwerdeführerin zitierten Entgegenhaltungen der Aufrechterhaltung des Patents Nr. 188 777 in unveränderter Form nicht entgegenstehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl E. Persson