Aktenzeichen: T 0420/92 - 3.5.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 16. Oktober 1992 Beschwerdeführer:
GRUNDIG E.M.V. Elektro-Mechanische Versuchsanstalt Max Grundig holländ.-Stiftung & Co. KG Kurgartenstraße 37 W - 8510 Fürth (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 23. Dezember 1991, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 87 109 916.5 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
P.K.J. van den Berg R. Randes G. Davies
Sachverhalt und Anträge
I. Die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26. Juli 1986 am 9. Juli 1987 eingereichte europäische Patentanmeldung 87 109 916.4 (Veröffentlichungsnummer 0 254 927) wurde durch Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 23. Dezember 1991 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß die Einrichtung gemäß dem am 3. August 1991 eingereichten Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dabei stützte sich die Prüfungsabteilung auf die Druckschriften
II. D1 = DE-A-3 328 001 und D2 = EP-A-0 112 589. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 24. Februar 1992 eingegangene und bezahlte und am 23. April 1992 begründete Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheidung und die Erteilung eines Patents begehrt.
III. Anspruch 1 lautet:
"Einrichtung zur Aufzeichnung von Satelliten-Fernsehsendungen, mit - einem Satelliten-Empfänger zur Verarbeitung eines Satelliten-Fernsehsignals, - einem vom Satelliten-Empfänger baulich getrennten Videorecorder zur Aufzeichnung des SatellitenFernsehsignals, und .../...
- einer den Videorecorder steuernden Speichereinrichtung, in der die Daten aufzuzeichnender Sendungen abgespeichert sind, dadurch gekennzeichnet, daß dem Satelliten-Empfänger (2) von der Speichereinrichtung kurz vor dem Beginn der jeweils aufzuzeichnenden Sendung ein Steuersignal zugeführt wird, welches den Satelliten-Empfänger (2) auf das gewünschte Satelliten-Programm ein- oder umschaltet, und nach Beendigung der aufzuzeichnenden Sendung ein weiteres Steuersignal zugeführt wird, welches den Satelliten-Empfänger vom eingeschalteten Zustand in den Bereitschaftsbetrieb oder gegebenenfalls auf ein aufzuzeichnendes Folgeprogramm umschaltet."
Die Ansprüche 2 bis 6 (in der ursprünglichen Fassung) sind auf Anspruch 1 zurückbezogen.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 11 (2) VOBK vom 4. August 1992 vertrat die Kammer die vorläufige Meinung, die angefochtene Entscheidung sei zu Recht ergangen.
V. Eine mündliche Verhandlung fand am 16. Oktober 1992 statt. Zur Begründung ihrer Anträge argumentierte die Beschwerdeführerin im wesentlichen wie folgt:
Die Erfindung bestehe aus drei getrennten Einheiten: dem Satelliten-Empfänger, dem Videorecorder und dem Speicher. Bei automatischer Aufnahme werde dem Satelliten-Empfänger von dem Speicher ein Steuersignal zugeführt, das den Empfänger vom Bereitschaftsbetrieb in den normalen Betriebszustand überführe und gleichzeitig .../...
auf das gewünschte Programm umschalte. Herkömmliche Satelliten-Empfänger seien am Prioritätsdatum der vorliegenden Anmeldung nicht von außen steuerbar gewesen. Ein solcher Satelliten-Empfänger müsse bei automatischem Empfang auf den gewünschten Kanal voreingestellt werden, wobei er ununterbrochen eingeschaltet bleiben müsse und eine automatische Umschaltung auf ein anderes Programm nicht ausführbar sei. Die Erfindung weise deshalb den Vorteil auf, eine automatische Aufnahme mehrerer beliebiger Programme mit dem Satelliten-Empfänger im Bereitschaftsbetrieb zu ermöglichen.
Der in D1 beschriebene Videorecorder unterscheide sich von der Erfindung vor allem dadurch, daß von Satellitenempfang nicht die Rede sei. Um den bekannten Recorder für Satellitenempfang umzustellen, müsse ein zusätzlicher, üblicherweise manuell abstimmbarer Satellitenempfänger dem im Recorder eingebauten Tuner vorgeschaltet werden.
VI. Die Beschwerdeführerin wies ferner auf einen Artikel in der Zeitschrift "Funkschau" von 1992 hin (Nummer 5, Seiten 62 bis 65, Otto: "Schau, was kommt von draußen rein"). Dem Artikel sei zu entnehmen, daß nicht einmal zu diesem späten Zeitpunkt Satelliten-Empfänger bekannt gewesen seien, die eine automatische Kanalwahl ermöglichten. Dies gehe aus den folgenden Sätzen hervor:
"Zu beachten ist jedoch, daß die automatische Kanalwahl bei Satellitenempfangsanlagen nicht wie beim terrestrischen Empfang möglich ist... Der Kanal im Sat-Receiver muß also bereits manuell eingestellt sein." Satellitenfernsehen gebe es seit Anfang der achtziger Jahre; die Angabe, daß ein Jahrzehnt später noch kein Hersteller elektronisch einstellbare .../...
Satelliten-Empfänger auf den Markt gebracht habe, beweise das Nicht-Naheliegen der Erfindung.
VII. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des am 3. August 1991 eingegangenen Anspruchs 1 und der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 6.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig (Artikel 106 bis 108 und Regel 64 EPÜ).
2. Die Änderungen der Anmeldung sind zulässig (Artikel 123 (2) EPÜ).
3. Neuheit Die Erfindung geht von dem in der Anmeldung anhand der Figur 1 beschriebenen Stand der Technik aus. Die in dieser Figur gezeigte, bekannte Aufzeichnungseinrichtung besteht aus einem Satelliten-Empfänger, einem vom Satelliten-Empfänger baulich getrennten Videorecorder und einer den Videorecorder steuernden Speichereinrichtung, in der die Daten aufzuzeichnender Sendungen abgespeichert sind. Sie weist somit die im Oberbegriff des Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale auf, jedoch nicht die des Kennzeichens.
Da auch keine andere Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Anspruchs offenbart, ist dessen Gegenstand neu.
4. Erfinderische Tätigkeit .../...
4.1 Die Kammer akzeptiert, daß die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 die in der Beschreibung angegebene Aufgabe lösen (Spalte 2, Zeilen 5 - 12). Diese Aufgabe kann in zwei unabhängige Teile gegliedert werden:
Zum einen soll eine Einrichtung der im Obergegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art derart weitergebildet werden, daß sie eine automatische Aufzeichnung von Fernsehsendungen verschiedener Satelliten-Sendungen nacheinander ermöglicht. Zum anderen soll ein unnötiger Energieverbrauch vermieden werden.
4.2 Zuerst soll geprüft werden, ob bereits in der gegebenen Aufgabenstellung eine erfinderische Tätigkeit enthalten ist.
4.2.1 Bei terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendungen ist seit langem eine automatische Aufzeichnung von Programmen üblich (siehe die in D1 gegebene Beschreibung des damaligen Standes der Technik auf Seite 4, Zeilen 17 bis 22). Wie aus Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, umfaßt eine solche Einrichtung zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen einen Videorecorder mit einer Empfangseinheit (1) zur Verarbeitung eines Fernsehsignals und eine den Videorecorder steuernde Speichereinrichtung (3), in der die Daten aufzuzeichnender Sendungen abgespeichert sind, wobei der Empfangseinheit (1) von der Speichereinrichtung (3) kurz vor Beginn der jeweils aufzuzeichnenden Sendung ein Steuersignal (14, 15) zugeführt wird, welches die Empfangseinheit (1) auf das gewünschte Programm ein- oder umschaltet.
.../... Für jedes aufzuzeichnende Programm werden sowohl Sendezeit als auch Kanalnummer in den Programmspeicher eingegeben (Seite 9, Zeile 30 bis Seite 10, Zeile 4). Auf diese Weise lassen sich eine Mehrzahl beliebiger Programme automatisch nacheinander aufzeichnen, auch wenn sie nicht über den gleichen Kanal gesendet werden.
4.2.2 Genau wie terrestrisch ausgestrahlte Programme sind Satellitensendungen durch Sendezeit und Kanalnummer gekennzeichnet; in dieser Hinsicht vermag somit ein Benutzer keinen prinzipiellen Unterschied zwischen den beiden Programmtypen zu erkennen. Bei einer wachsenden Zahl von Satellitenkanälen und -Programmen mußte er als Nachteil empfinden, daß einige Sendungen des Gesamtangebotes auf die gewohnte Weise aufgezeichnet werden konnten aber andere nicht.
Die Aufgabe, eine automatische Aufzeichnung von Fernsehsendungen verschiedener Satelliten-Sendungen zu ermöglichen, war somit naheliegend.
4.2.3 Auch die zweite Aufgabe lag auf der Hand, denn der Fachmann ist grundsätzlich bestrebt, unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden.
4.3 Die Lösung der ersten Aufgabe 4.3.1 Die erste Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 dadurch gelöst, daß dem Satelliten-Empfänger von der Speichereinrichtung ein Steuersignal zugeführt wird, welches den SatellitenEmpfänger auf das gewünschte Satelliten-Programm einoder umschaltet.
4.3.2 Gemäß der Beschreibung der Anmeldung (Spalte 1, Zeilen 20 bis 23) wird üblicherweise beim Empfang von .../... Satellitensendungen die gewünschte Programmnummer am Satelliten-Empfänger manuell eingegeben. Es folgt unmittelbar aus der ersten gestellten Aufgabe, daß die manuelle Einstellung durch eine automatische ersetzt werden muß, wobei dem Gerät die notwendige Programminformation zugänglich gemacht werden muß.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, von außen steuerbare Satelliten-Empfänger seien am Prioritätsdatum 1986 nicht auf dem Markt gewesen. Eine solche Tatsache würde jedoch im Grunde nur die Neuheit betreffen. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit könnte ein solcher Umstand höchstens insofern von Bedeutung sein, als daß er auf ein technisches Vorurteil gegen von außen steuerbare Satelliten-Empfänger hinwiese. Die Kammer ist allerdings der Meinung, daß kein solches Vorurteil jemals bestanden hat, denn die automatische (insbesondere elektronische) Steuerung von außen von Empfangsgeräten für Fernsehprogramme war 1986 üblich (siehe Absatz 4.2.1 oben). Es ist ferner nicht belegt, daß eine automatische Steuerung gerade eines Satelliten-Empfängers als besonders kompliziert galt. Im Gegenteil: Die Beschreibung der vorliegenden Patentanmeldung erwähnt keinerlei technischen Probleme, die zu überwinden wären; die Einzelheiten der Steuerung werden nicht einmal beschrieben.
Der Artikel in "Funkschau" erlaubt nicht den Schluß, daß im Jahre 1992 ein Vorurteil gegen von außen steuerbare Empfänger bestand, denn nach der Veröffentlichung der Anmeldung (1988) kann es auf jedenfall keine Bedenken gegeben haben. Die Kammer ist deshalb der Meinung, daß dieser Artikel auch nicht geeignet ist, das Bestehen eines solchen Vorurteils im Jahre 1986 zu belegen. .../...
Die Bereitstellung eines Satelliten-Empfängers mit "automatischer" Einstellung forderte somit vom Fachmann keine erfinderische Tätigkeit.
4.3.4 In Analogie mit dem Stand der Technik gemäß D1, wo (wie oben unter 4.2.1 gezeigt) der Empfangseinheit (1) von der Speichereinrichtung (3) kurz vor Beginn der jeweils aufzuzeichnenden Sendung ein Steuersignal (14, 15) zugeführt wird, welches die Empfangseinheit auf das gewünschte Programm ein- oder umschaltet, ergibt sich die Lösung der ersten Aufgabe von selbst.
Selbstverständlich wird dabei die dem Videorecorder zugeordnete Speichereinrichtung als Steuerorgan verwendet, weil sie schon in der bekannten Einrichtung gemäß dem Oberbegriff vorhanden ist.
4.4 Die Lösung der zweiten Aufgabe 4.4.1 Die zweite Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 dadurch gelöst, daß der Satelliten-Empfänger kurz vor dem Beginn der jeweils aufzuzeichnenden Sendung eingeschaltet und nach Beendigung der aufzuzeichnenden Sendung vom eingeschalteten Zustand in den Bereitschaftsbetrieb umgeschaltet wird.
4.4.2 Es ist bekannt, zeitgesteuerte elektronische Geräte in einem Bereitschaftsbetrieb zu halten, solange sie nicht aktiv sind. Dies ist insbesondere bei herkömmlichen Videorecordern der Fall, wie aus D1 ersichtlich ist. Gemäß D1 wird der Empfangseinheit (1) kurz vor Beginn der jeweils aufzuzeichnenden Sendung ein Steuersignal (14,15) zugeführt, welches die Empfangseinheit (1) auf das gewünschte Programm ein- oder umschaltet. Nach Beendigung der aufzuzeichnenden Sendung erfolgt ein .../...
weiteres Steuersignal, welches die Empfangseinheit vom eingeschalteten Zustand in den Bereitschaftsbetrieb umschaltet. Es wird ausdrücklich davon abgeraten, während Wartezeiten "Baugruppen (Tuner, ZF-Verstärker, Demodulator...) in ununterbrochenem Dauerbetrieb zu halten"; dies könne "aus Gründen des Stromverbrauches und vor allem der Brandverhütung nicht erwünscht sein" (Seite 5, Zeilen 28 - 34). Selbstverständlich ist diese Aussage nicht nur für den in D1 beschriebenen Recorder gültig, sondern für jede automatische Fernsehaufzeichnungseinrichtung. Im vorliegenden Fall heißt das, daß vor und nach dem aufzuzeichnenden Satellitenprogramm möglichst viele Baugruppen, insbesondere der Tuner, im Ruhebetrieb zu halten sind. Da der Tuner ein Teil des Satelliten-Empfängers ist, folgt in naheliegender Weise auch die erfindungsgemäße Lösung der zweiten Aufgabe.
4.5 Damit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl P.K.J. van den Berg