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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 10.08.1989 – T 128/87

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:1989:T012887.19890810

Aktenzeichen: T 128/87 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 10. August 1989 Beschwerdefuhrerin:

(Einsprechende) Multivac Sepp Haggenmuller KG 8941 Wolfertschwenden (DE) Vertreter:

Pateritanwalt PiQfer, Lutz H., Dipl.-Phys. Harthauser Strae 25d 8000 München 90 (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Kramer & Grebe GmbH & Co. KG Maschinen- und Modelifabrik 3560 Biedenkopf-Wallau (DE) Vertreter:

Patentanwalte Dipl. -Ing. R. Schlee Dipl. -Irig. A. Missling Bismarckstra1e 43 6300 Giessen (DE) .Angefochtene Entscheidung Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europdischen Patentamts vom 13. Februar 1987 uber die Aufrechterhaltung des europãischen Patents Nr. 0 023 264 in geandertem Umfang.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Delbecque F. Brösamle 0. Bossung Sachverhalt und Antrãge I. Auf die am 23. Juni 1980 angemeldete und am 04. Februar 1981 veräffentlichte europäische Patentanmeldung Nr. 80 103 498.4 1st am 06. Juli 1983 das europäische Patent Nr. 0 023 264 erteilt worden.

II. Gegen das erteilte Patent hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent zu widerrufen, da der Gegenstand des Patents nach den Artikein 52 bis 57 EPU nicht patentfàhig sei. Zur Stützung ihres Einspruchs verweist sie zunächst auf die DE-B-2 430 497 und steilt später richtig in DE-A--2 430 497 sowie auf die US-A-3 491 504.

III. Nit Zwischenentscheidung vom 13. Februar 1987 hat die Einspruchsabteilung festgestellt, daB der Aufrechterhaltung des Patents mit den Unterlagen der Mitteilung gemäl3 Regel 58 (4) EPU yam 25. September 1986 Einspruchsgründe nach Artikel 100 EPU nicht entgegenstUnden.

IV. Gegen die zwischenentscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 26. Mãrz 1987 Beschwerde eingelegt und diese begründet sowie die Gebühr rechtzeitig entrichtet, vgl. zwischenentscheidung der Technischen Beschwerdekammer

3.2.1 vom 03. Juni 1988, "Entscheidungsformel". Die Beschwerdeführerin beantragt die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das nachgesuchte 03453 . . 1.. . Patent zu widerrufen, wobei als Beschwerdegründe mangeinde Of fenbarung des beanspruchten Gegenstandes und Naheliegen desselben geltend gemacht wurden.

Nit Bescheid gexnäl3 Artikel 110 (2) EPU voin 09. Mai 1989 hat die Beschwerdekamrner inangeinde Abgrenzung mit Buck auf die Druckschrift (A) festgestellt und u. a. die Streichung eines abhängigen Anspruchs sowie Anpassungen bzw. Kiarstellungen der Beschreibung gefordert. Daraufhin reicht die Beschwerdegegnerin Unterlagen jut Sinne des vorgenannten Bescheides em.

Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Verpackungsvorrichtung für eine mit einer Oberfolie (19) zu verschlieBende Verpackung, mit einer rahinenartig ausgebildeten und mit einem eigenen Antrieb (29) versehenen Schweil3vorrichtung (16, 17) zuin VerschweiBen einer Unter-und der Oberfolie (2, 19), von denen zumindest die Unterfolie (2) behälterartig verformt 1st und von einer Kette (7) an den Seiten gehalten durch die Verpackungsvorrichtung (37) transportiert wird, und mit einer Evakuierungskanimer, die zwei relativ zueinander in vertikaler Richtung versteilbare kastenartige Hälften (38, 39) hat, wobei eine Hälfte die Schwei8vorrichtung (17) aufnimmt und die obere Hälfte (38) der Evakuierungskammer an der Einlaufseite ihres an der gegenüberliegenden Hälfte (39) anliegenden Randes eine Ausnehinung (45) aufweist, in die eine mit einer Zufuhrleitung verbundene Düsenleiste (35) zwischen die Tinterfolie (2) und Oberfolie (19) liegend eingreift und relativ zu den beiden Hãlften der Evakuierungskammer (38, 39) beweglich ist und bei geaffneter Evakuierungskammer einen Abstand sowohi zur unteren als auch zur oberen Kammerhälfte hat, dadurch gekennzeichnet, daB die eine Hàlfte (38) der Evakuierungskammer ortsfest und die andere Hälfte (39) 03453 ..

T128/87 LI heb- und senkbar ist und daB die die Unterfolie (2) transportierende Kette (7) zrnnindest im Bereich der Verpackungsvorrichtung (37) relativ zur ortsfest angeordneten Hãlfte (38) der Evakuierungskammer mittels eines Antriebes (15) für die Kettenführungen (8) heb- und senkbar angeordnet ist."

Diesem Anspruch folgen abhãngige Ansprüche 2 und 3. Die geltende Beschreibung ist an diese Ansprüche angepaBt sowie weitgehendst int Sinne des Bescheides vom 09. Mai 1989 gehalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents in diesem Urnfange.

Die Beschwerdeführerin teilt auf den Bescheid vom 09. Mai 1989 bzw. auf die diesbezügliche . Stelluflgflahme der Beschwerdegegnerin mit, daB der Haupteinwand gegen den vorstehend zitierten Anspruch 1 derjenige gemäB Artikel 123 EPU sei. Entsche idungsgründe Die Beschwerde entspricht den Artikein 106 bis 108 sowie Regel 64 EPU; sie ist zulàssig. Was die Frage der rechtzeitigen Zahiung der Beschwerdegebühr anbeiangt, darf auf die Zwischenentscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 03. Juni 1988 verwiesen werden, die sich ausschlieBlich mit dieser Frage beschãftigt und diesbezüglich zu einem positiven Ergebnis komnmt. Da die Beschwerde hauptsàchlich darauf gestützt wird, daB das Erfordernis des Artikels 123 EPU nicht erfüllt sei, 03453 • 1...

. T128/87 1st diese für den Bestand des Patents entscheidende Frage zuerst zu untersuchen.

2.1 Anspruch 1 steilt eine Zusanunenfassung von Merkmalen aus den ursprünglichen Anspruchen 1, 2 und 3 dar. Aus abgrenzungstechnischen Gründen wurde das Merkinal, wonach die Hälfte 11 38" der Evakuierungskanuner ortsfest, die Hälfte 11 39" jedoch heb- und senkbar ist, in Oberbegriff des Anspruchs 1 dahingehend veraligeneinert, daB von einer relativen Versteilbarkeit der besagten Teile in vertikaler Richtung die Rede 1st, wãhrend in Kennzeichen von Anspruch 1 der ursprüngliche Wortlaut belassen wurde. Zum Kennzeicheninerkxnal des Anspruchs 1 "inittels eines Antriebes (15) für die Kettenführungen" wird auf die ursprunglichen Ansprüche 2 und 3 verwiesen, die beide auf den dainaligen Anspruch 1 ruckbezogen sind, wobei Anspruch 2 von der Halterung der Kette 11 7" in Führungen, die heb- und senkbar sind, spricht, während in Anspruch 3 die Rede ist von "Einrichtungen (15) zuin Heben und Senken der Führungen".

Erganzend wird Bezug genoinen auf die ursprunglichen Figuren 1 bis 4, aus denen ganz kiar ersichtlich ist, daB die "Einrichtungen (15) zuin Heben und Senken der Führungen" nichts anderes sind als "Antriebe", da der Fachinann einseitig beaufschlagbare Zylinder nit Federrückstellung schlechthin als Antriebe bezeichnen kann. Aus der Tatsache, daB die Kettenführungen in geltenden Anspruch 1 das Bezugszeichen 11 8 11 , in den ursprunglichen Ansprüchen 2 und 3 hingegen 11 12, 13; 27, 28" tragen, kann ebenfalls nichts Nachteiliges gegen die Beantwortung der Frage der ausreichenden Ursprungsoffenbarung hergeleitet werden, da Bezugszeichen nach Regel 29 03453 (7) EPU ohnehin zu • . I...

- I! keiner Einschränkung des Anspruches herangezogen werden dürfen. Aul3erdem wird noch auf Spalte 3 Zeilen 6 bis 8 hingewiesen. Die vorstehende Feststellung der Kammer, wonach "Einrichtungen zum Heben und Senken der (Ketten)-Führungen" zurecht als ItAntrjebe!t bezeichnet werden dürfen, findet ihre Stütze nicht nur in den ursprünglichen Figuren, sondern auch in der ursprünglichen Beschreibung, vgl. S. 2, Z. 27 mit 29 und S. 3, Z. 6 mit 9, wonach diese Einrichtungen z. B. pneumatische oder hydraulische Zylinder sein können. DerleiBautele als "Antrieb" zu bezeichnen, ist nach Auffassung der Kammer ailgemein üblich.

Zusaminenfassend kommt die Kammer daher zu der Uberzeugung, daB Anspruch 1 dein Erfordernis des Artikels 123 (2) EPU genügt. Gleiches gilt für die Ansprüche 2 und 3, die den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 4 entsprechen.

2.2 Der geltende Anspruch 1 ist durch die Aufnahme des Nerkmals, wonach die Kette und mit ihr die Kettenführungen inittels eines Antriebes heb- und senkbar sind, gegenüber dem erteilten Anspruch 1 welter elngeschrankt worden, da im erteilten Anspruch 1 lediglich von einer heb- und senkbaren Kette die Rede ist. Damit verstôBt Anspruch 1 nach Auffassung der Kammer auch nicht gegen die Bedingungen des Artikels 123 (3) EPU.

Für die geltenden Ansprüche 2 und 3 gilt das vorstehend Gesagte, da in Anspruch 2 anstelle des erteilten Wortes "Einrichtungen" lediglich in Anlehnung an den Wortlaut des Anspruchs 1 abgestellt ist auf "Antriebe" und da Anspruch 3 dern erteilten Anspruch 3 unmittelbar entspricht.

03453 .1... Bei dieser Sachiage ist nach Auffassung der Kammer der Schutzbereich der Ansprüche im (Einspruchs)Beschwerdeverfahren nicht erweitert worden. Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist unstrittig, sie wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gesteilt, so daB sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

Hinsichtlich der Frage der erfinderischen Tätigkeit 1st folgendes festzustellen:

4.1 Ausgangspunkt der Erfindung ist die Druckschrift (A). Demgegenüber liegt der Erfindung die Sp. 1, Z. 55 bis 62 der Streitpatentschrift 0 023 264 entnehinbare Aufgabe zugrunde, nämlich die gattungsgexnäBe Verpackungsvorrichtung so auszubilden, daB auch bei nur einer beweglichen Vakuunikamnerhä1fte diese für die Herstellung von Verpackungen geeignet 1st, bei denen sowohl die Unterals auch die Oberfolie behãlterartig verformt ist. Diese der Streitpatentschrift entnehmbare Aufgabe ist als die objektiv verbleibende Aufgabe anzusehen.

4.2 Zur Lösung dieser Aufgabe 1st geinäB Kennzeichenteil des Anspruchs 1 vorgesehen, daB die eine Hälfte (38) der Evakuierungskammer ortsfest und die andere Hälfte (39) heb- und sen]cbar ist, wobei die Kette (7) zuniindest un Bereich der Verpackungsvorrichtung (37) relativ zur ortsfest angeordneten Hälfte (38) der Evakuierungskammer heb- und senkbar angeordnet 1st und ein Antrieb (15) an den Kettenführungen (8) der Kette (7) angreift.

03453 .. .1. Es ist unmittelbar erkennbar, daB Anspruch 1 .diese Aufgabe vollständig lost, da zum einen eine Hälfte der Evakuierungskammer ortsfest und nur die andere Hälfte hebund senkbar ausgebildet ist und da zum anderen die Kette ebenfalls heb- und senkbar ist, so daB sowohi die Oberals auch Unterfolie behälterartig verformt sein können, ohne den Folientransport in irgendeiner Weise zu behindern.

4.4 Die Druckschrift (A) kann dexn Fachmann keinen Hinweis zur Auffindung der beanspruchten Aufgabeniösung geben, da deren Vorrichtung ganz auf zwei verfahrbare Kammerhälften und eine nicht hOhenversteilbare Kette 11 15, 16" abgestellt 1st, vgl. Anspruch 1, S. 6 Abs. 1 und S. 7 Abs. 2 was die Ausbildung der Evakuierungskammer anbeiangt bzw. S. 6 letzte Zeile und S. 7 Abs. 1 sowie Figur 3 was die Ketten anbelangt. Eine gewisse Gemeinsamkeit mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich lediglich aus dem Umstande, daB gemäB S. 1 Z. 5 von (A) beide Folienbänder behälterartig verforint sein können. Ansonsten betrif ft die Druckschrift (A) etwas grundlegend Anderes, näinlich die beschleunigte Bedainpfung und Evakuierung von Verpackungen sowie die dazu erforderliche Ausbildung und Anordnung der Düsenleiste 11 17 11 , vgl. insbes. Figuren 1 und 3 bis 7 von (A). Das beim Streitpatent angesprochene Problem mit nur einer beweglichen Hälfte der Evakuierungskammer behälter fOrmig ausgebauchte Unter- und Oberfolien sicher durch die Verpackungseinrichtung zu führen, wird beim Vorhalt (A) ebensowenig angesprochen wie beim Vorhalt (B).

03453 .. ./.

4.5 T128/87 Bei (B) sind schalenförimige Trager 11 102" auf einer umlaufenden Kette 11 100" befestigt; in diese Träger werden Schalen 11 104" eingelegt, die das zu verpackende Gut aufnehmen, vgl. Fig. 11 bis 13 von (B). GemãJ3 Fig. 14 und 15 von (B) kännen die vorgenannten Schalen 11 104" auch ersetzt werden durch eine Unterfolie 11 184 11 , die aber im Gegensatz zum Gegenstand des Anspruchs 1 eben ist. Wenn in (B) von "tray" bzw. von "bottom member of film" die Rede ist, vgl. Sp. 2 Z. 49 oder Sp. 5 Z. 71 oder Sp. 9 Z. 18/19, dann sind damit Einzelteile und keine Folienbahnen wie beim Streitpatent zu verstehen. Durch das Fehien einer Unter- und einer Oberfolie, die beide behàlterfbrTmig ausgebaucht sind, sind beim Gegenstand von (B) die Antriebsketten nicht aktiv angetrieben wie beim Gegenstand des Anspruchs 1, sondern lediglich in Form eines Toleranzausgleiches hähenbeweglich, vgl. Rückstellfeder 11 152" in Fig. 13 von (B). Der Hub der vorbekannten Ketten ist demzufolge gering und ist nicht mit demjenigen zu vergleichen, der beim Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Ausbauchungen sowohi der Unter- als auch der Oberfolie erforderlich ist und der ganz auf die GräBe der Ausbauchungen von Unter- und Oberfolie abgestiirnnt werden kann, da die Kettenführungen 11 8" und mit ihnen die die Unterfolie transportierende Kette 11 7" von einem speziell hierfür vorgesehenen Antrieb 11 15" heb- und senkbar sind.

Selbst wenn in (B) eine Unterfolie 11 184" anstelle der Schalen 11 104" Einsatz findet, vgl. Fig. 14/15 von (B), dann ergibt sich aus dieser Tatsache kein verwertbarer Hinweis, der den Fachxnann auf die Lehre des Anspruchs 1 hinlenken könnte, denn im Falle der Ausführung nach Fig. 14/15 von (B) entfàllt die Kette 11 100" gemäB Fig. 11 bis 13 von (B); es sind dann ein eirifacher Roligang 11 180" im Bereich vor der Siegeistation und eine Gleitbahn 03453 •/•..

11 182" - im Bereich der Siegeistation vorgesehen. Der Roilgang 11 180" verbietet nach Auffassung der Kammer jede Uberlegung dahingehend, daB die Unterfolie 11 184" mit Ausbauchungen versehen werden könnte. In (B) werden die Verpackungsteile "versiegelt"; es ist zumindest strittig, ob das Verschweil3en gemaB Anspruch 1 mit diesem Versiegeln (Erwärmen der Oberfolie vor bzw. in der Versiegelstation und Anpressen der erwärmten Oberfolie unter Ausnützung des Atmosphärendruckes an das zu verpackende Gut) vergleichbar ist, da das VerschweiBen gemaB Streitpatent in einexn Schritt erfolgt, ohne daB dazu em 7akuum auf der einen Seite der Folie und der Atmosphärendruck auf der anderen Seite derselben ausgenützt werden muB. In (B) fehlt weiterhin die Düsenleiste des Streitpatents, so daB (B) auch insoweit bereits hinter dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zurückbleibt.

4.6 Zusainmenfassend koinmt die Kanimer zu dein SchluB, daB (A) urid (B) weder einzeln noch in Kombination dem Gegenstand von Anspruch 1 aus der Sicht der erfinderischen Tätigkeit entgegenstehen, so daB das Patent auf der Basis der Ansprüche 1 bis 3 des Hauptantrages Bestand haben kann, da der Gegenstand des Anspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tatigkeit beruht (Artikel 56 EPU) und cia die abhängigen Ansprüche vorteilhafte Ausgestaltungen desselben zum Inhalt haben.

5. Die geltende Beschreibung ist an den Wortlaut des geänderten Patentbegehrens angepaBt und entspricht auch sonst mm wesentlichen den Vorschriften des EPU. 03453 11 p Offenbar versehentlich wurde in Sp. 1 der Streitpatentschrift der Passus "Eine derartige Verpackungsvorrichtung ist aus der DE-A-2 430 497 bekannt." bel der Uberarbeitung der Beschreibung gestrichen bzw. die letzten beiden Zeilen von Sp. 4 der Streitpatentschrift nicht gestrichen, obwohl mit Eingabe vom 06. Juni 1989 neue Patentansprüche vorgelegt wurden. Das Einverständnis der Beschwerdegegerin voraussetzend, Regel 88 EPU in Verbindung mit Artikel 114 (1) EPU, wurde die Beschreibung im aufgezeigten Sinne berichtigt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, das Patent 0 023 264 mit folgenden Unterlageri aufrechtzuerhalten:

- 03453 Ansprüche 1 bis 3 vom 06. Juni 1989, eingegangen 08. Juni 1989; .. .1. T128/87 - Beschreibung Sp. 1 bis 4 vom 06. Juni 1989, eingegangen 08. Juni 1989, mit der Einfügung von tlEine derartige Verpackungsvorrichtung 1st aus der DE-A-2 430 497 bekannt." nach Abs. 1 von Sp. 1 bzw. mit der Streichung der letzten beiden Zeilen von Sp. 4 ("Patentansprüche - S. Fabiani v. 26. 03453 mit einer"); Zeichnungen gexnäB Patent Nr. 0 023 264. Der Geschäftsstellenbeamte:

I 9L- ... Der Vorsitzende:

,~ IVII-IL P. Delbecque