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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Zwischenentscheidung vom 03.06.1988 – T 128/87

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:1988:T012887.19880603

Leitsatz

2 der vorgenannten Entscheidung wurde geringfUgig geändert. Es wird daher gebete, das ursprüngliche Formblatt 3030 gegen das beiliegende auszutauschen. 7.14 J. RUckerl

Aktenzeichen: T 128/87-3.2.1 ZWI S CHEN -E N T S C H E I D U N G der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 3. Juni 1988 BeschwerdefQhrer:

(Einspreehender) Vertreter:

jo 44 ~10) ) MIJLTIVAC Sepp Haggenmü11e KG D-8941 Wolfertschwenden Patentanwalt Lutz H. Prüfer Harthauserstra&e 25d 8000 Minchen 90 Beschwerdegegner:

(Pacentinhaber) Kramer & Grebe GmbH & Ko. KG Maschinen und Hodeilfabrik D-3560 Biedenkopf-Wallau Vertreter:

Patentanw1te Schlee und Missling Bismarkstr. 43 6300 Gieen Angefochtene Entsoheidung:

Zwischen-Entscheidung der Einspruchsabteiliing des EuropAischen Patentamts vom 13.02.87, mit der das europAische Patent Nr. 23 264 aufgrund des Artikels 102(3) EPU in geandertem Umfang aufrechterhalten worden ist. Zusaimnensetzung der Kammer:

Vorsitzender: P. Delbecque Mitglieder:

0. Bossung F. Gumbel 1 Sachverhalt und Antrãge Auf Einspruch der Beschwerdeführerin wurde das europäische Patent Nr. 23 264 der Beschwerdegegnerin durch ZwischenEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Februar 1987 in geãndertem tJinfang aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung reichte die Beschwerdeführerin mit Datum vom 23. Màrz 1987 beiin EPA am 26. Márz 1987 ein Beschwerdeschreiben nebst Begründung em. Im Text des Beschwerdeschreibens lautet der zweite Satz: "Die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 680,-- wird durch beigefugten Verrechnungsscheck eingezahlt."

Unter dem Datum 30. April 1987 ist in der Beschwerdeakte vermerkt: "Die Gebühr ist nicht im Computer". Am 8. Mai 1987 machte die Kasse des EPA den Vertreter der Beschwerdefuhrerin telefonisch darauf aufinerksaxn, dal3 eine Zahiung nicht verbucht bzw. ein Scheck nicht vorhanden sei.

Daraufhin reichte der Vertreter einen neuen Scheck ein und versicherte, daB bereits dem Beschwerdeschreiben ein EuroScheck mit der Endnummer 866 beigelegen habe. Zur Glaubhaftmachung schilderte er den Ablauf der Büroarbeiten in seiner Kanzlei und legte eine Ablichtung des Scheckverzeichnisses aus dein Scheckbuch vor.

Mach Rückf rage und eigenen Nachforschungen innerhalb des EPA kam die Beschwerdekaininer zu der vorlãufigen Auffassung, daB es ungeklãrt sei, ob dem Beschwerdeschreiben em Scheck beigelegen habe oder nicht. Da keine der beiden Nöglichkeiten eine hähere Wahrscheinlichkeit als die andere habe, sei die Beschwerde wohi unzulàssig. 01842 2 I Die Kammer fragte die Parteien, ob sie allein wegen der Frage der Zu].ãssigkeit der Beschwerde eine mündliche Verhandlung wünschten. Dies wurde von seiten der Beschwerdegegnerin verneint. Sie führte jedoch aus, daB es dem Vertreter der Beschwerdefuhrerin innerhaib der noch of fenen Zeitspanrie von etwa vier Wochen big zum Ablauf der Beschwerdefrist hätte auffallen lnüssen, daB der Scheck nicht einge].ost wurde. Es sei somit festzuste].len, daB die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahit sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte Verhandlung auch allein wegen der Frage der Zulãssigkeit der Beschwerde. In einer vorbereitenden Eingabe und in der Verhandlung voin 10. Mai 1988 legte er von der Kaznmer gefor- C derte Belege und Kontenauszüge vor. Er schilderte erneut und unter Befragung der Kaminer die Arbeitsablàufe in seinem Büro sowie seine Tátigkeit und die seiner Mitarbeiter bei der Vorbereitung und bei der Einreichung einer Beschwerde. In seiner Argumentation stützte er sich im wesentlichen auf die Ausführungen über Beweisfuhrung und Beweislast im Falle verlorengegangener Unterlagen, wie sie in der Entscheidung J 20/85 (AB1 EPA 1987, 102) niedergelegt sind.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdekammer môge feststellen, daB die Beschwerdegebuhr rechtzeitig gezahit sei. Aus der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, die geladen aber zur Ver- ( handlung nicht erschienen war, kann gefolgert werden, daB sic beantragt, die Beschwerde als unzulãssig zu verwerfen.

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Entscheidungsgründe§

Die Zulâssigkeit der Beschwerde hängt nach Art. 108 Satz 2 EPU davon ab, ob die Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahit worden ist. Da die Zahiung durch einen dem Beschwerdeschreiberi beigefügten Scheck mit der Endnummer 866 erfolgen solite, konunt es nach Art. 8 (1) C) GebO-EPU darauf an, ob dieser Scheck dem Beschwerdeschreiben tatsächlich beilag.

Auf eine schwierige Beweisführung darüber, ob eine bestinunte Eingabe beim EPA an einem maJgebenden Tag einging, kann dann verzichtet werden, wenn hilfsweise auch eine Wiedereinsetzung móglich und gewãhrbar ware. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da der Einsprechende nach Art. 122 (1) EPU von der Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde ausgeschlossen ist.

Der vorliegende Fall kann also nur mit Hilfe einer Beweisführung entschieden werden. Trotz aller Nachforschungen der Kainmer konnte der Scheck nicht aufgefunden werden. Em Beweis zugunsten des Einreichenden kann also nur in der Weise geführt werden, daB aus den Gesamtuinstànden des Falls eine hohe Wahrscheinhichkeit dafür abgeieitet werden kann, daB der Scheck dem Beschwerdeschreiben tatsächlich beilag.

Als erstes steilt sich dabei die Frage, ob der Nachweis des Eingangs bestiininter Unterlagen beim EPA an einem rechtlich maBgeblichen Tag überhaupt auf eine mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit dieses Eingangs gestützt werden kann. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Entscheidung J20/85 "Fehiende Ansprüche/ZENITH" (AB1 EPA 1987, 102). Diese Entscheidung betrifft nach Auffassung der Kanuner einen Sonderfall, der nicht verailgemeinert werden kann. Es ging daruin, einer europãischen Patentan- 01842 . ../...

4 meldung den prioritätswahrenden Anineldetag i.S.v. Art. 80 EPU zu erhalten, obwohl fraglich war, ob der vorbereitete Satz von 15 Patentansprüchen der Anineldung auch tatsáchlich beigegeben war. Art. 80 Buchst. d) EPU verlangt nämlich das Beiliegen wenigstens eines, d.h. irgendeines beliebigen Patentanspruchs. In der Entscheidung wurde mit Hilfe einer Beweisführung, d.h. mit Abwãgen von Wahrscheinlichkeit, angenornrnen, daB die 15 Patentanspruche der Anmeldung beilagen.

5. Im vorliegenden Fall geht es nicht urn einen Beweis darüber, ob die Beschreibung, die Patentanspruche oder die Zeichnungen einer europãischen Patentanmeldung vorhanden waren oder was sie inhaitlich enthielten. Es geht also nicht urn einen Beweis ob und mit welchein Inha].t ein Mmterlegungsakt stattgefunden hat, d.h. ob und weiche Offenbarung i.S.v. Art. 83 oder 123 (2) EPU gegeben wurde. Hier geht es lediglich urn die Frage, ob eirie fristwahrende Handlung anderer Art rechtzeitig vorgenomrnen wurde. Bei derartigen Handlungen hat die erkennende Beschwerdekaxnrner bereits in anderen Fallen eine Beweisfuhrung grundsätzlich für môglich gehalten, nàrnlich im Falle "Verlorene Beschwerdebegrundung/AUDI (T 243/86 vorn 9. Dezeinber 1986, nicht verôffentlicht) und Ia Falle "Verlorene Telexbestatigung/ RENK" (T 69/86 vorn 15. September 1987, nicht verôffentlicht). Falls in solchen Fallen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mãglich ist, ist die Beweisführung mit Hilfe der Ermitt].ung von Wahrscheinlichkeit die einzige Möglichkeit, die Rechtzeitigkeit der Handlung festzustellen.

6.1 Eine so].che Beweisfuhrung kann wohl nur selten zur absoluten GewiBheit führen; sie muB aber zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür erbringen, daB das in Frage stehende Ereignis stattgefunden hat. Die Kammer konnte in den ( 01842 . .

5 genannten Fallen "Verlorene Beschwerdebegründung" und "Verlorene Telexbestätigung" konkrete Spuren der gesuchten Eingaben finden. Diese erbrachten zwar keine GewiSheit, aber doch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daB die verlorenen Stücke einmal un Amt vorhanden waren. Bei "Verlorene Beschwerdebegründung" war dies der Briefunischlag, der keinem anderen Zweck gedient haben konnte. Bei "Verlorene Telexbestätigung" war es das Vorhandensein eines gleichzeitigen Abbuchungsauftrags. Letzterer hatte Emdrückungen, die nach Ort, GröBe und Gestalt der Heftkianuner der aus zwei Blàttern bestehenden Telexbestàtigung zugeschrieben werden konnten. Die vorgelegte Kopie der Telexbestãtigung rechtfertigte nãmlich diese Vermutung.

( 6.2 Irn vorliegenden Fall hat die Kanuner innerhaib des Amts eingehende eigene Nachforschungen angestellt Ferner hat sie die Beschwerdeführerin ausführlich über die Arbeitsablãufe in ihrem Büro befragt. Bei diesen Ermittlungen ist die Kanimer aber lediglich zu der Uberzeugung gekonunen, daB ein Scheck mit der Endnununer 866 vor Einreichung des Beschwerdeschreibens ausgesteilt worden ist. Die Kanuuer konnte aber keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, daB die wahrscheinlichkeit dafür, daB der Scheck innerhaib des Anits verlorenging, gröBer ist als die WahrscheinlichkeiE, daB er von der Beschwerdeführerin dern Beschwerdeschreiben versehentlich nicht beigegeben wurde.

7. In einer Situation wie der vorstehenden muB die Unbeweisbarkeit grundsãtzlich zu Lasten des Einreichenden gehen. Andernfalls würde inuner die spätere, nicht widerlegbare Versicherung, daB eine Eingabe tatsächlich erfolgt sei oder daB einer Eingabe tatsáchlich eine bestinunte Anlage beigefügt gewesen sei, ausreichen, urn die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung darzutun. Die Einreichenden haben je nach Fall verschiedene Möglichkeiten, Recht- 01842 .1...

6 T128/87 zeitigkeit und Vol].stándigkeit ihrer Eingaben zu wahren und sich Beweise dafür zu sichern. Auch das Ant gibt dabei eine Hi].festellung. Es bietet nãmlich eine Empfangsbestãtigung nach dern Formblatt EPA/EPO/OEB Form 1037 (siehe auch Mitteilung in AB1 EPA 1985, 289) an.

Selbstverständlich ist der Gebrauch dieses Forznbj.atts nicht zwingend. Die MaBnahmen aber, die die Beschwerdeführerin zur Sicherung von Rechtzeitigkeit und youständigkeit ihrer Eingaben wie auch zur Sicherung entsprechender Beweise vornahin und die hier nicht näher geschildert zu werden brauchen, erscheinen der Kammer nicht so, daB sie die tatsächliche Einreichung des Schecks beweisen oder wesentlich wahrscheinlicher machen kónnten als seine Nicht-Einreichung.

S. 01842 An der ailgemeinen Beweispflicht der Einreichenden für die Vollstándigkeit ihrer Eingaben ãndert sich auch dann nichts, wenn das Ant eine Unvollstãndigkeit der Eingabe nicht urngehend rügt, urn darnit die Ergänzung innerhaib einer etwa noch zur Verfügung stehenden Restfrist zu ermôglichen. Die Entgegennahme einer Eingabe nebst ihrer Anlage durch die Eingangsstelle schlieSt keine Prüfung von Ants wegen auf Vo].lständigkeit oder Freiheit von Mängeln em. Daher kann es vorkommen, daB bei der Einreichung eine Unvollstandigkeit der Eingabe nicht erkannt wird und dementsprechend ein helfender Hinweis unterbleibt. Die anschlie6ende Prüfung bestimmter Eingaben durch die Formalsachbearbeiter solite dann allerdings auch dazu dienen, daB innerha].b of fener Fristen noch heilbare Mängel rechtzeitig aufgedeckt werden. Dies gilt jedenfalls nach Regel 56 (1) EPU für den Einspruch und nach Regel 65 (1) EPTJ für die Beschwerde. Derartige Prüfungen kônnen aber nicht sofort nach Einreichung erfolgen. Eine Mitverantwortung des Ants dafür, daB ein Mangel nicht frühzeitig genug entdeckt wird, kann überhaupt erst dann in Frage kommen, wenn eine .. .1...

1

7 C, Cl angemessene Bearbeitungszeit überschritten wird und auch durch die konkreten Umstände des Falles dern Amt eine Mitverantwortung zufãllt. Zu letzterem ist zunãchst im vorliegenden Fall festzustellen, daB die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdeschreiben nichtso gestaltet hat, daB es auf den ersten Bliôk schon als Beschwerde erkennbar ist und auBerdein ins Auge springt, daB ein Scheck beiliegen soil.

Die Beschwerdeführerin hat also nicht genügend getan, urn ihr Beschwerdeschreiben optisch von den anderen und welt zahlreicheren Schreiben zu unterscheiden, wie sie in den Verfahren vor dem EPA eingereicht werden. Insofern liegen liii vorliegenden Fall keine Umstãnde vor, die an der grundsàtz lichen Beweispflicht der Beschwerdeführerin für die Vollstandigkeit ihrer Eingabe etwas ändern würden.

( 9. Eine Mitverantwortung des Aints dafür, daB das Fehien des Schecks nicht mehr rechtzéitig entdeckt wurde, kann abér nach Treu und Glauben dann nicht rnehr verneint werden, wenn - wie irn vorliegenden Fall - 28 Tage vergangen sind, in denen noch eine Zahlung rnôglich gewesen ware, und wenn innerhalb einer solchen Zeitspanne sowohi der Formaiprüfer der Generaldirektion 2 wie auch der Forrnalprüfer: der Generaldirektion 3 den Mangel nicht festgestellt haben. Angesichts dieser hier vorliegenden Mitverantwortung des Aints dafür, daB die 28 Tage môgliche Nachreichung eines Schecks unterbiieb, ware es unbillig, wenn die tJnbeweisbarkeit auch in dern hier vorliegenden Fall zu Lasten der Einreichenden gehen würde. Daher ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, daB der Scheck dern Beschwerdeschreiben beigefügt war.

02176 •. Cl...

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I Entscbeidungsformel Aus diesen Gründen wird entschieden:

Es wird festgestellt, daB die Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahit worden ist. Der Gescháftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

I ( /I (J. Rficker].) 01842 (P. Delbecque)