nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.2026 – 7 B 1.26

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2026:130826B7B1.26.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

## Gründe

I

**Rn. 1**

Der Kläger, eine Umweltvereinigung, wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigungen für insgesamt neun Windenergieanlagen.

**Rn. 2**

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

**Rn. 3**

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

**Rn. 4**

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

**Rn. 5**

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2026 - 7 B 11.25 - ZNER 2026, 254 Rn. 5). Daran fehlt es hier.

**Rn. 6**

a) Zur Beantwortung der Fragen, ob

"§ 16b Abs. 7 BImSchG dahingehend auszulegen ist, dass ausschließlich Änderungen am Genehmigungsgegenstand zu berücksichtigen sind"

und

"die Regelung des § 16b Abs. 7 [BImSchG] tatsächliche und [/] oder rechtliche Änderungen in der Umgebung seit Erteilung der Ursprungsgenehmigung ebenfalls mitumfasst bzw. weiter alternativ, ob damit die vorherige Genehmigung, die hier für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wurde aufgrund erheblicher Umweltbeeinträchtigungen und eines Verstoßes gegen raumordnerischen Regeln und Raumplanungsrecht, ausgehebelt werden kann, weil diese Fragen nicht mehr im Prüfumfang enthalten sind"

bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG zutreffend angewandt und zu Recht den Wortlaut der Norm zugrunde gelegt, wonach in Fällen genehmigter Windenergieanlagen, vor deren Errichtung - wie vorliegend - Änderungen am Anlagentyp vorgenommen werden oder dieser gewechselt wird, Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 BImSchG erheblich sein können (UA S. 16). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber abschließend das in dieser Konstellation maßgebliche eingeschränkte Prüfprogramm festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 - 7 C 3.25 - BayVBl. 2026, 491 Rn. 21).

**Rn. 7**

Einen weitergehenden, über die Rechtsanwendung im gegebenen Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend dar. Dies gilt auch, soweit eine Prüfung etwaige nachteilige Auswirkungen zulasten der Fauna betrifft (vgl. hierzu auch unten 3. a). Soweit die Beschwerde noch das Verhältnis von § 16b Abs. 7 BImSchG zu § 16b Abs. 4 BImSchG thematisiert, wird darauf hingewiesen, dass letztere Regelung sich nicht auf § 16b Abs. 7 BImSchG, sondern auf § 16b Abs. 1 BImSchG bezieht.

**Rn. 8**

b) Die Frage, ob

"§ 16b Abs. 7 BImSchG eine rechtmäßige Genehmigung voraussetzt"

ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die materielle Rechtmäßigkeit der (Ursprungs-)Genehmigung nicht geprüft. Für die Entscheidung der Vorinstanz waren vielmehr die angenommene beschränkte Kontrollmöglichkeit aus Gründen der Rechtskraft eines zugunsten des Klägers zuvor ergangenen (teil-)stattgebenden Urteils sowie - ergänzend - eine Präklusion nach § 6 UmwRG maßgeblich (UA S. 8 ff.).

**Rn. 9**

c) Die Frage, ob

"das Tötungsrisiko [zulasten von Individuen der Arten Mäusebussard und Weißstorch] durch die rein physikalische Einwirkung der Anlagen für diese Arten als Emissionsbeitrag der Windenergieanlagen anzusehen ist",

legt einen Bezug weder zum angefochtenen Urteil bzw. dem vorliegenden Fall noch zu einer Vorschrift des revisiblen Rechts dar. Soweit die Beschwerdeschrift zuvor auf § 6 Abs. 3 BImSchG verweist, betrifft dieser keine Emissionen, sondern Immissionen; beide Begriffe werden im Übrigen in § 3 Abs. 2 und 3 BImSchG definiert.

**Rn. 10**

d) Weitere Fragestellungen, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führen könnten, lassen sich der Beschwerde jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Mit Bezug auf § 6 WindBG, den die Beschwerde im Wesentlichen nur in einer Art "Vorspann" anspricht, bevor sie sich insbesondere § 16b Abs. 7 BImSchG zuwendet (siehe hierzu oben 1. a und b), fehlt es darüber hinaus schon an der Formulierung einer nachvollziehbaren und einzelfallunabhängigen Fragestellung. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die zehnwöchige Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG - gegen die unter dem von der Beschwerde ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt des Grundsatzes des fairen Verfahrens keine Bedenken bestehen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff., vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 13 ff. und vom 26. Mai 2026 - 7 C 5.25 - juris Rn. 13 f.) – für generell unzureichend erachtet.

**Rn. 11**

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

**Rn. 12**

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerde obliegt es nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 7 B 3.25 - juris Rn. 8). Anhand dieses Maßstabes lässt sich dem Beschwerdevorbringen, das schon keinen abstrakten Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts benennt, keine Divergenz entnehmen.

**Rn. 13**

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

**Rn. 14**

a) Der Kläger rügt insbesondere Defizite bei der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

**Rn. 15**

Soweit die Beschwerde sich insoweit darauf stützt, das Oberverwaltungsgericht habe maßgeblichen Vortrag des Klägers übergangen, greift dies nicht durch. Aus dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs resultiert weder eine Verpflichtung, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht berücksichtigt hat, wobei sich die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 10 B 21.24 - juris Rn. 15 m. w. N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - wie bereits dargelegt - die gerichtliche Kontrollmöglichkeit wegen der Rechtskraft eines zuvor zugunsten des Klägers ergangenen (teil-)stattgebenden Urteils sowie durch Präklusion nach § 6 UmwRG beschränkt gewesen ist (vgl. hierzu Steinkühler, DVBl. 2026, 125) und die Vorinstanz zahlreiche Einwendungen schon aus diesen Gründen für nicht entscheidungserheblich erachtet hat (vgl. UA S. 8 ff.).

**Rn. 16**

Anderes ergibt sich auch hinsichtlich des Schutzes der Art Waldschnepfe nicht. Soweit sich das Oberverwaltungsgericht nicht bereits aus den genannten Rechtsgründen gehindert gesehen hat, diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, hat es sich mit der Frage der Auswirkungen erhöhter Lärmimmissionen im Zuge des Wechsels des Anlagentyps entsprechend dem Prüfprogramm nach § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG auseinandergesetzt und auch näher ausgeführt, aus welchen Gründen es den diesbezüglichen Einwand des Klägers für unsubstantiiert erachtet (UA S. 27 f.). Eine von der Vorinstanz abweichende sachliche oder rechtliche Würdigung seitens der Beschwerde führt nicht auf einen Verfahrensmangel.

**Rn. 17**

Einen Gehörsmangel vermag die Beschwerde auch nicht hinsichtlich des Schutzes der Arten Weißstorch und Mäusebussard darzulegen. Das angefochtene Urteil erläutert nachvollziehbar, dass wesentliche Teile der unter anderem naturschutzrechtlichen Einwendungen des Klägers wegen einer Mehrzahl von Rechtsgründen (u. a. entgegenstehende Rechtskraft, Präklusion) nicht berücksichtigungsfähig gewesen sind (UA S. 13 ff.). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es hinsichtlich der benannten Einwendungen zu den Arten Weißstorch und Mäusebussard einer anderweitigen oder besonderen Würdigung bedurft hätte.

**Rn. 18**

Für die Behauptung, bestimmte Argumente des Klägers hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht geäußert werden dürfen, fehlt es an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten. Aus dem gerichtlichen Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 9. Oktober 2025 ergibt sich, dass die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen ausführlich erörtert worden ist und die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Gelegenheit zu eigenen abschließenden Ausführungen hatten.

**Rn. 19**

b) Soweit der Kläger darüber hinaus (weitere) Mängel in der Begründung des angefochtenen Urteils rügt, legt er nicht dar, dass in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO - diejenigen Gründe nicht angegeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

**Rn. 20**

Die - wie geschehen - bloße Übermittlung eines Rechtsgutachtens führt als solche schon im Ansatz auf keinen Zulassungsgrund.

**Rn. 21**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.2026 – 7 B 1.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:130826B7B1.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-13/7-b-1-26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
