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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2026 – 8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26)

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2026:110626B8B44.25.0

## Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. August 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 20 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf zwei klärungsbedürftige revisible Rechtsfragen, die jeweils eine der beiden selbständig tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils betreffen. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte negative Kooperationsfreiheit einer Kommune ein einseitiges, außerordentliches Kündigungsrecht ihrer Mitgliedschaft in einem Zweckverband, dem sie freiwillig beigetreten ist, gewährleistet, und ob - bejahendenfalls - ein solches Kündigungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur als ultima ratio, also nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur regulären Beendigung der Mitgliedschaft, und nur unter dem Vorbehalt rechtsaufsichtlicher Genehmigung gewährleistet wird.

**Rn. 2**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, §§ 40, 63 Abs. 1 GKG und Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2026 – 8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:110626B8B44.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 12.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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