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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2026 – 9 B 69.24

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2026:090626B9B69.24.0

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

## Gründe

I

**Rn. 1**

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern "B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen".

**Rn. 2**

Gegen den am 9. Oktober 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss erhob die Klägerin am 15. Dezember 2020 Klage, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2023 - 8 A 20.40017 - als unzulässig abwies. Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2025 - 9 C 3.24 - auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

**Rn. 3**

In der mündlichen Verhandlung über Klagen anderer Kläger gab der Beklagte am 28. April und 18. Juli 2023 Protokollerklärungen ab, mit denen er den Planfeststellungsbeschluss in der Begründung eines Abwägungsbelangs, aber nicht in seinem Regelungsgehalt änderte.

**Rn. 4**

Am 4. Juli 2023 erhob die Klägerin Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in der geänderten Fassung vom 28. April 2023, in die sie nachträglich auch den Begründungsergänzungsbeschluss vom 18. Juli 2023 einbezog und die sie um verschiedene Hilfsanträge und einen Feststellungsantrag erweiterte. Die Klage richtete sich insbesondere gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Fassung, hilfsweise in seiner ursprünglichen Fassung sowie hilfsweise isoliert gegen die Änderungen.

**Rn. 5**

Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juni 2024 wies der Verwaltungsgerichtshof diese Klage als unzulässig ab. Soweit sich die Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss und isoliert gegen die Änderungen richte, sei sie mangels Klagebefugnis unzulässig, in Bezug auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss sei sie verfristet und - hiervon unabhängig - wegen entgegenstehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Ebenso unzulässig seien die Anträge, die Unwirksamkeit der Änderungen gegenüber der Klägerin festzustellen.

**Rn. 6**

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Beschwerde.

II

**Rn. 7**

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde, die nur noch die Klageanträge gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Fassung sowie (isoliert) die beiden Änderungen zum Gegenstand hat, hat keinen Erfolg.

**Rn. 8**

1. Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, der Planfeststellungsbeschluss sei der Klägerin gegenüber nicht wirksam geändert worden (UA Rn. 88). Die Klägerin macht insoweit Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die gerichtliche Aufklärungspflicht geltend, weil maßgebliche Tatsachen zur Ermittlung des objektiven Empfängerhorizonts übergangen worden seien. Sie legt jedoch nicht dar, welche ihrer Ausführungen konkret nicht berücksichtigt worden seien und inwieweit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll.

**Rn. 9**

Die von ihr angeführten Umstände - Anwesenheit des Prozessvertreters und einer Geschäftsführerin der Klägerin bei Abgabe der ergänzenden Erklärungen und Kenntnis des Beklagten davon, Art und Inhalt der Erklärungen sowie prozessualer Stand des Klageverfahrens der Klägerin - waren dem Verwaltungsgerichtshof bekannt und sind von diesem auch gewürdigt worden. Der Sache nach beanstandet die Klägerin diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn das Gericht aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlussfolgerungen zieht, als es ein Beteiligter für richtig hält. Ein Verfahrensmangel ist nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, das Gericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt oder die Beweiswürdigung gegen Denk- oder Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dafür bietet das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte.

**Rn. 10**

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich bei seiner rechtlichen Würdigung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen. Danach können Abwägungsdefizite eines Planfeststellungsbeschlusses prozessbegleitend während des gerichtlichen Verfahrens durch Ergänzung der Begründung des Beschlusses behoben werden (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 73). Werden nur Begründungselemente des Planfeststellungsbeschlusses verändert, ohne die äußere Gestalt des Vorhabens zu ändern, können diese Modifikationen auch lediglich im Verhältnis zum jeweiligen Kläger vorgenommen werden, während der Planfeststellungsbeschluss allen anderen Betroffenen gegenüber in seiner ursprünglichen Fassung unverändert wirksam bleibt (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 16 m. w. N.). Derartige Änderungen können durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Von einem solchen Fall ist der Verwaltungsgerichtshof hier verfahrensfehlerfrei ausgegangen, wobei er einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Demgegenüber blendet die Klägerin in ihrer Argumentation aus, dass sie in den mündlichen Verhandlungen am 28. April und 18. Juli 2023, in denen die Änderungserklärungen abgegeben wurden, selbst keine Verfahrensbeteiligte (mehr) war und nach der bereits erfolgten Abweisung ihrer Klage für den Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch keine Veranlassung bestand, ihr gegenüber Erklärungen zum Zwecke der Fehlerheilung abzugeben.

**Rn. 11**

2. Auch die weiteren Zulassungsrügen bleiben ohne Erfolg. Mit der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Klägerin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 9) zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont geltend, beanstandet aber der Sache nach (nur) eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Die beiden Grundsatzrügen betreffen die Adressatenstellung eines Klägers bei Erklärungen zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses nach noch nicht rechtskräftiger Klageabweisung vor dem Vorliegen der Entscheidungsgründe und die Bedeutung solcher Änderungen für ihn. Sie zielen nicht auf verallgemeinerungsfähige Fragestellungen, sondern auf die Beurteilung des Sachverhalts im Einzelfall.

**Rn. 12**

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

**Rn. 13**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der bei Eingang des Rechtsmittels noch geltenden Fassung aus dem Jahr 2013.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2026 – 9 B 69.24, ECLI:DE:BVerwG:2026:090626B9B69.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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