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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 45.25, 2 B 45.25 (2 C 3.26)

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B2B45.25.0

## Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob in Disziplinarverfahren eine Verschiebung des Orientierungsrahmens bei der Maßnahmebemessung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen angezeigt ist, wenn diese einen hinreichenden Bezug zum Amt aufweisen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 45.25, 2 B 45.25 (2 C 3.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B2B45.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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