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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2026 – 9 KSt 1.26

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2026:250226B9KSt1.26.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2026 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hammer als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 2. Februar 2026 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

1 Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), bleibt ohne Erfolg.

2 Der Antragsteller hat die Erinnerung wirksam eingelegt. Gemäß § 66 Abs. 5 GKG unterliegt sie nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).

3 Die angegriffene Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2026 - 9 B 19.25 - ‌die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2025 - 8 ZB 25.20 84 und 8 C 25.21 52 - verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit der Verwerfung der Beschwerde war eine Festgebühr von 72 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG).

5 Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt, weil das von ihm erhobene Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte. Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg, auf die der Antragsteller verweist, kommt es für die Frage der Kostentragung im Rechtsmittelzug nicht an.

6 Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2026 – 9 KSt 1.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:250226B9KSt1.26.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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