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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2026 – 2 B 43.25, 2 B 43.25 (2 C 2.26)

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2026:120226B2B43.25.0

## Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ausreicht.

**Rn. 2**

Einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Disziplinarklageverfahren streitwertunabhängige Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2026 – 2 B 43.25, 2 B 43.25 (2 C 2.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:120226B2B43.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 18.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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