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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2025 – 9 B 8.25, 9 B 8.25 (9 C 5.25)

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2025:230925B9B8.25.0

## Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Februar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

**Rn. 2**

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu klären, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 14a EKrG einer landesrechtlichen Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers für ein Kreuzungsbauwerk, mit dem ein gewidmeter Geh- und Radweg auf einer ehemaligen Eisenbahntrasse geführt wird, entgegensteht.

**Rn. 3**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Februar 2025.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2025 – 9 B 8.25, 9 B 8.25 (9 C 5.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:230925B9B8.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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