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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2025 – 5 PB 2.25, 5 PB 2.25 (5 P 2.25)

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B5PB2.25.0

## Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. März 2025 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

**Rn. 2**

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, zur Frage der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach §§ 13 und 14 SächsPersVG von Beschäftigten einer Behörde, die in eine Hauptdienststelle und mehrere nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigte Dienststellen untergliedert ist, Stellung zu nehmen, wenn sie auf der Grundlage einer Organisationsverfügung einer dieser Dienststellen zugeordnet sind, deren Leiter als alleiniger Vorgesetzter die fachlichen und dienstlichen Weisungsbefugnisse ausübt, sie ihre Tätigkeit tatsächlich aber in einer anderen verselbstständigten Dienststelle ausüben.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2025 – 5 PB 2.25, 5 PB 2.25 (5 P 2.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B5PB2.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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