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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2025 – 3 B 11/24, 3 B 11/24 (3 C 3/25)

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B3B11.24.0

## Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 14 836,21 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Nichterstellen von Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung zu denen der Betriebsinhaber im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet ist, eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 ist.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2025 – 3 B 11/24, 3 B 11/24 (3 C 3/25), ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B3B11.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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