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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2024 – 2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24)

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0

## Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat - ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage - Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2024 – 2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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