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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2024 – 4 BN 17/23, 4 BN 17/23 (4 CN 1/24)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2024:250124B4BN17.23.0

## Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. März 2023 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie bei einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan, mit dem auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung, Festsetzungsmängel und Fehler der Abwägung abzugrenzen sind.

**Rn. 2**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2024 – 4 BN 17/23, 4 BN 17/23 (4 CN 1/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:250124B4BN17.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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