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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2023 – 2 B 15/23, 2 B 15/23 (2 C 18/23)

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2023:131223B2B15.23.0

## Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. November 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 67 LDR NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

**Rn. 2**

Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung es für die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung hat, wenn im behördlichen Disziplinarverfahren handelnde Bedienstete des Dienstherrn unter Umständen befangen sind.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2023 – 2 B 15/23, 2 B 15/23 (2 C 18/23), ECLI:DE:BVerwG:2023:131223B2B15.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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