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# Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2023 – 7 A 2/23

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U7A2.23.0

## Tenor

Das Urteil vom 26. Oktober 2023 wird wie folgt ergänzt:

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

## Gründe

**Rn. 1**

Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ist nicht über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entschieden worden. Fehlt eine Entscheidung über die Kostenfolge ganz oder zum Teil, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen. Die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag am 7. November 2023 gestellt. Die Antragstellung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich. Das Gericht konnte gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil nur über die Kosten zu entscheiden war und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert hat. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2023 – 7 A 2/23, ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U7A2.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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