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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2023 – 7 B 2/23, 7 B 2/23 (7 C 5/23)

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B7B2.23.0

## Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 29. November 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision ist auf die Beschwerde des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf schallbedingte Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht geboten ist, weil die projektbedingte Zusatzbelastung des Gebiets eine Irrelevanzschwelle entsprechend Nr. 3.2.1 Abs. 2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) unterschreitet.

**Rn. 2**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2023 – 7 B 2/23, 7 B 2/23 (7 C 5/23), ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B7B2.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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