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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2023 – 2 B 31/22, 2 B 31/22 (2 C 16/23)

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2023:310723B2B31.22.0

## Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob auch im Fall der überlangen Dauer des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden kann und welche Vorgaben hierzu sich aus dem Unionsrecht oder der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) ergeben.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2023 – 2 B 31/22, 2 B 31/22 (2 C 16/23), ECLI:DE:BVerwG:2023:310723B2B31.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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