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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2023 – 9 BN 2/22, 9 BN 2/22 (9 CN 1/23)

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2023:170423B9BN2.22.0

## Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Januar 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 51 692,43 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

**Rn. 2**

Die Beschwerde wirft u. a. die Frage auf, ob eine kommunale Wettbürosteuer, die als Steuermaßstab einen prozentualen Anteil des Wetteinsatzes vorsieht, im Hinblick auf die bundesrechtlich speziell geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.

**Rn. 3**

Diese vom Normenkontrollgericht verneinte Frage ist durch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2022 im bejahenden Sinne beantwortet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - KStZ 2023, 47 Rn. 25 ff.). Im Falle einer derartigen nachträglichen Divergenz kann die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage von Amts wegen in eine Divergenzrüge umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 8 BN 1.19 - und vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 9). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim beruht auf dieser Abweichung, denn es geht entscheidungstragend von der gegenteiligen Auffassung aus.

**Rn. 4**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des Normenkontrollgerichts.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2023 – 9 BN 2/22, 9 BN 2/22 (9 CN 1/23), ECLI:DE:BVerwG:2023:170423B9BN2.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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