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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022 – 8 B 13/22, 8 B 13/22 (8 C 9/22)

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2022:191022B8B13.22.0

## Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. November 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die grundsätzlich bedeutsame und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage, ob der Leistungsanspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG eine rechtsstaatswidrige, auf Zersetzung zielende Maßnahme im Sinne des § 1a Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 VwRehaG voraussetzt und verlangt, dass diese im Beitrittsgebiet getroffen wurde und ihre Wirkung gegenüber dem Betroffenen dort - und nicht erst außerhalb dieses Gebiets - entfaltete.

**Rn. 2**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022 – 8 B 13/22, 8 B 13/22 (8 C 9/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:191022B8B13.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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