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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2022 – 20 F 10.22

ECLI:DE:BVerwG:2022:130722B20F10.22.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 13. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und Dr. Henke beschlossen:

Der Antrag des Klägers, der Beklagten aufzugeben, das Original, hilfsweise eine zertifizierte Kopie der Anfrage sowie der erhaltenen Auskunft der französischen Ärztekammer nach dem "Internal Market Information System" in französischer Sprache und deutscher Übersetzung vorzulegen, wird verworfen.

## Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig. Er ist unstatthaft, weil das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO der Überprüfung dient, ob die Behörde die Vorlage solcher Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich erst noch beiziehen will. Es ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 15 m. w. N.).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2022 – 20 F 10.22, ECLI:DE:BVerwG:2022:130722B20F10.22.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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