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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.2022 – 5 B 26/21, 5 B 26/21 (5 C 5/22)

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2022:090322B5B26.21.0

## Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

**Rn. 2**

Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Beamten u.a. in Krankheitsfällen gewährten Beihilfe und ihrer Einschränkung durch eine Kostendämpfungspauschale insbesondere im Hinblick auf deren Differenzierung nach Besoldungsgruppen sowie hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens prozeduraler Begründungspflichten des Gesetz- oder Verordnungsgebers fortzuentwickeln.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.2022 – 5 B 26/21, 5 B 26/21 (5 C 5/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:090322B5B26.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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