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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2022 – 7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22)

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2022:010322B7B12.21.0

## Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

**Rn. 2**

Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz voraussetzt, dass die Vereinigung zuvor bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorbringt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen (vgl. § 10 USchadG).

**Rn. 3**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2022 – 7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:010322B7B12.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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