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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2021 – 4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2021:241121B4BN5.21.0

## Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ziele der Raumordnung die Nahversorgung in nicht zentralen Orten vor Beeinträchtigungen schützen dürfen.

**Rn. 2**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2021 – 4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:241121B4BN5.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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