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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2021 – 4 BN 8/21, 4 BN 8/21 (4 CN 9/21)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2021:271021B4BN8.21.0

## Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2020 ergangenen Urteil aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist begründet.

**Rn. 2**

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Anforderungen an die Ersatzverkündung der Verlängerung einer Veränderungssperre beitragen.

**Rn. 3**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2021 – 4 BN 8/21, 4 BN 8/21 (4 CN 9/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:271021B4BN8.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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