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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2021 – 4 BN 12/21, 4 BN 12/21 (4 CN 8/21)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2021:051021B4BN12.21.0

## Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag eines nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbandes gegen einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu stellen sind.

**Rn. 2**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2021 – 4 BN 12/21, 4 BN 12/21 (4 CN 8/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:051021B4BN12.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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