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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2021 – 7 B 3/20, 7 B 3/20 (7 C 1/21)

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2021:250121B7B3.20.0

## Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Zulassung beitragen.

**Rn. 2**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2021 – 7 B 3/20, 7 B 3/20 (7 C 1/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:250121B7B3.20.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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