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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2021 – 1 WNB 3/20, 1 WNB 3/20 (1 WRB 1/21)

1. Wehrdienstsenat  
ECLI:DE:BVerwG:2021:060121B1WNB3.20.0

## Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Mai 2020 - TDG S 4 SL 1/19 - wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, über die der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (§ 22b Abs. 4 Satz 1 WBO), ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 7 SGleiG i.V.m. § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben kann, ob ein Antrag auf Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 4 SGleiG einer Form bedarf und welchen Inhalt eine Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGleiG haben muss.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2021 – 1 WNB 3/20, 1 WNB 3/20 (1 WRB 1/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:060121B1WNB3.20.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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