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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2020 – 4 B 17/20, 4 B 17/20 (4 C 4/20)

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2020:140920B4B17.20.0

## Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gestützte Befristung einer Baugenehmigung voraussetzt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

**Rn. 2**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2020 – 4 B 17/20, 4 B 17/20 (4 C 4/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:140920B4B17.20.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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