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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2020 – 3 KSt 2/20, 3 KSt 2/20 (3 KSt 1/20)

ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B3KSt2.20.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 - wendet, ist unzulässig.

**Rn. 2**

Mit diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2) die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 zurückgewiesen, mit der von ihm im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden. In diesem Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 - OVG 13 OB 363/19 - als unzulässig verworfen. Gemäß der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Gebühr war gegenüber dem Kläger als Gebührenschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

**Rn. 3**

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.10 -, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

**Rn. 4**

Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € übersteigt. Das ist bei der Kostenrechnung über 60 €, die der Erinnerung des Klägers zugrunde lag, nicht der Fall. Außerdem findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Auf die grundsätzliche Gebührenfreiheit der Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz und der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kann der Kläger sich nicht berufen. Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2020 – 3 KSt 2/20, 3 KSt 2/20 (3 KSt 1/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B3KSt2.20.0

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 20.08.2026

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