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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2020 – 9 B 64/19, 9 B 64/19 (9 C 2/20)

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2020:120220B9B64.19.0

## Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. September 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 144 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage des Bodenwertverzinsungsbetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ImmoWertV) geschätzt werden darf.

**Rn. 2**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 - dreifacher Jahresbetrag der Steuer -, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2020 – 9 B 64/19, 9 B 64/19 (9 C 2/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:120220B9B64.19.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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