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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2020 – 5 PB 7/19, 5 PB 7/19 (5 P 2/20)

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2020:130120B5PB7.19.0

## Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen soweit im Streit steht, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, weil er mit dem Verfahren zur Durchführung elektronischer Bewerbungs- und Auswahlverfahren (SAP E-Recruiting) die Komponente "Kandidatenprofil" eingeführt hat sowie das SAP E-Recruiting anwendet, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen.

**Rn. 2**

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat sowohl Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestimmung des Inhalts eines Personalfragebogens gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG auch eingreift, wenn die Angaben freiwillig sind, als auch zur Klärung der Fragen, ob die Ausweitung einer technischen Einrichtung auf alle Teile einer Dienststelle sowie der Übergang von einem beabsichtigten befristeten Probebetrieb in einen Dauerbetrieb mitbestimmungspflichtige Anwendungen einer technischen Einrichtung gemäß § 88 Nr. 32 HmbPersVG darstellen.

**Rn. 3**

Nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der angefochtene Beschluss, soweit das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2020 – 5 PB 7/19, 5 PB 7/19 (5 P 2/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:130120B5PB7.19.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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