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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2019 – 8 B 60/19, 8 B 60/19 (8 C 23/19)

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B60.19.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zum Austritt aus dem beigeladenen Dachverband wegen kompetenzüberschreitender Äußerungen. Nach der Zurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erneut zurückgewiesen, weil ein zwischenzeitlich satzungsrechtlich geschaffener Anspruch jedes Pflichtmitgliedes der verbandsangehörigen Kammern auf Unterlassung kompetenzüberschreitender Äußerungen des Dachverbandes gegen die Gefahr einer Wiederholung solcher Kompetenzüberschreitungen spreche. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

**Rn. 2**

Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob eine Mitgliedschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem zivilrechtlich organisierten Dachverband, dessen öffentliche Äußerungen wiederholt und nicht nur in "Ausreißer-Fällen" die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskörperschaften überschreiten, schon dann mit dem Recht der Pflichtmitglieder dieser Körperschaften aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der Dachverband diesen Pflichtmitgliedern durch Satzung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Äußerungen einräumt.

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2019 – 8 B 60/19, 8 B 60/19 (8 C 23/19), ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B60.19.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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