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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2019 – 2 B 47/18, 2 B 47/18 (2 C 5/19)

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B2B47.18.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

**Rn. 2**

Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beitragen, welche Anforderungen sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergeben, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2019 – 2 B 47/18, 2 B 47/18 (2 C 5/19), ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B2B47.18.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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