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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2018 – 3 B 39/17, 3 B 39/17 (3 C 11/18)

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B3B39.17.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob der Anspruch eines Tierschutzvereins gegen die Tierschutzbehörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt aufgefundenen Hundes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag endet, wenn die Tierschutzbehörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder Veräußerung des Hundes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) hätte beenden können.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2018 – 3 B 39/17, 3 B 39/17 (3 C 11/18), ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B3B39.17.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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