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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2017 – 10 B 8/17, 10 B 8/17 (10 C 10/17)

10. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2017:291117B10B8.17.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet. Der Rechtssache kommt die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Deren Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob als Vorbehalt im Sinne des § 1c Abs. 2 VZOG auch eine im Februar 1994 vereinbarte Vertragsklausel anzusehen ist, die keine Unterwerfung unter eine hoheitliche Zuordnung, sondern eine - bedingte - schuldrechtliche Verpflichtung zu einer Anteilsübertragung durch privates Rechtsgeschäft enthält und ob § 1c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VZOG in diesem Fall die Befugnis der Zuordnungsbehörde begründet, die Anteilsübertragung auch durch dinglichen Hoheitsakt zu verfügen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2017 – 10 B 8/17, 10 B 8/17 (10 C 10/17), ECLI:DE:BVerwG:2017:291117B10B8.17.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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