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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2017 – 2 KSt 3/17, 2 KSt 3/17 (2 C 16/17)

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2017:180717B2KSt3.17.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist unstatthaft.

**Rn. 2**

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren aufgrund von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 4 100 € festgesetzt.

**Rn. 3**

§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt, dass Einwendungen gegen die Höhe des vom Gericht vorläufig festgesetzten Wertes nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 19 W 8/12 - MDR 2012, 733; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 63 GKG Rn. 14 m.w.N. unter Hinweis auf § 67 GKG).

**Rn. 4**

Im Übrigen orientiert sich die vorläufige Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss an der Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100 € je Monat für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2013 begehrt.

**Rn. 5**

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2017 – 2 KSt 3/17, 2 KSt 3/17 (2 C 16/17), ECLI:DE:BVerwG:2017:180717B2KSt3.17.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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