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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2017 – 5 B 59/16, 5 B 59/16 (5 C 9/17)

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B5B59.16.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

**Rn. 2**

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar ist, wenn der Dienstherr im Zusammenhang mit dem Stellen eines Dienstreiseantrags für eine schulische Veranstaltung abfragt, ob im Beamtenverhältnis stehende Lehrerinnen und Lehrer auf die Erstattung der Reisekosten ganz oder teilweise verzichten.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2017 – 5 B 59/16, 5 B 59/16 (5 C 9/17), ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B5B59.16.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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