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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.04.2017 – 8 B 68/16, 8 B 68/16 (8 C 10/17)

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2017:050417B8B68.16.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen einer nicht in den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fallenden Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen, dem Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten, nur bezüglich bestimmter, anteilig zurückverlangter Vermögensgegenstände getroffen werden kann, oder ob das Gesetz auch eine "objektlose" Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung zulässt.

**Rn. 2**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.04.2017 – 8 B 68/16, 8 B 68/16 (8 C 10/17), ECLI:DE:BVerwG:2017:050417B8B68.16.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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