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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2016 – 10 B 18/15, 10 B 18/15 (10 C 1/16)

10. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2016:080216B10B18.15.0

## Gründe

**Rn. 1**

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat Erfolg. Sie führt auf die Rechtsfrage, ob der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG-MV, der § 49a Abs. 1 VwVfG wörtlich entspricht und daher dem revisiblen Recht zugehört (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), der Verjährung unterliegt und von welchen Voraussetzungen der Eintritt der Verjährung abhängt. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Mit der Klärung ist in dem Revisionsverfahren auch hinlänglich zu rechnen. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass die Klage möglicherweise auch dann begründet und die Revision deshalb zurückzuweisen sein kann, wenn der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Erstattungsforderung sei verjährt, nicht zu folgen sein sollte. Ob dies der Fall ist, hängt von weiteren klärungsbedürftigen Fragen, nämlich davon ab, ob die Erstattungsforderung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung, die im Zuwendungsbescheid vorbehalten worden war, oder doch jedenfalls dadurch entstanden ist, dass der angefochtene Bescheid neben der Geltendmachung der Erstattungsforderung auch eine Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides verfügt hatte.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2016 – 10 B 18/15, 10 B 18/15 (10 C 1/16), ECLI:DE:BVerwG:2016:080216B10B18.15.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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